Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Abs. 3bis: betrifft die Zuständigkeit der Versicherung für die nicht erwerbstätigen Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Versicherten. Der Verweis auf die Versichertenkategorie gemäss bisherigem Recht muss als Folge der Neuregelung bei der Versicherungsunterstellung angepasst werden.
Art. 64a erster Satz
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die vorzunehmen ist, weil neu der Begriff Referenzalter verwendet wird.
Art. 65 Abs. 2
Die Zweigstellen haben gemäss Artikel 116 AHVV insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Auskünfte erteilen, Korrespondenzen entgegennehmen und weiterleiten, Formulare und einschlägige Vorschriften abgeben sowie bei der Abrechnung, Beschaffung von Unterlagen, Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse und bei der Erfassung der Beitragspflichtigen mitwirken. Diese Aufgaben und mithin die Errichtung von Zweigstellen waren im Zeitpunkt der Normsetzung zweckmässig. Angesichts der seitherigen und fortschreitenden technologischen (e-Government, e-business) und strukturellen Entwicklungen (Trend zu Dienstleistungszentren) haben die Zweigstellen ihren Nutzen heute jedoch grossteils verloren. Die an die kantonalen Ausgleichskassen gerichtete Pflicht von Artikel 65 Absatz 2 hindert diese nun vielmehr daran, rechtlich korrekt abgestützte, sinnvolle Optimierungen vorzunehmen. Das Obligatorium soll deshalb aufgehoben werden; Gemeindezweigstellen dürften jedoch fakultativ weiterhin geführt werden, wo gewünscht.
Auch die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen (KKAK) hat sich in der Vergangenheit aus Gründen der Effizienz und Rationalisierung für die Abschaffung des Gemeindezweigstellenobligatoriums ausgesprochen. Sie bestätigt, dass der Nutzen der Zweigstellen in den letzten Jahren stetig abgenommen hat, da die Informations- und Datenbeschaffung in der Zeit des Internets über andere Kanäle abgewickelt wird. Die ständige Entwicklung und steigende Komplexität der Gesetzgebung erschwere es den Gemeindezweigstellen zudem zunehmend, eine qualitativ hochstehende Beratung sicherzustellen.
Art. 68 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 2bis (neu), Abs. 3 erster Teilsatz und Abs. 4
Abs. 1 und 2: 2007 trat das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) in Kraft. Die Zulassungsvoraussetzungen an Revisorinnen, Revisoren und Revisionsunternehmen für Ausgleichskassen und Arbeitgeberrevisionen wurden in der AHVV bereits auf den 1. Januar 2013 mit dem RAG harmonisiert. Nun soll auch das Gesetz an die moderne Terminologie und den Standard des RAG angepasst werden.
Es wird vorgeschlagen, die bisherige Möglichkeit, wonach die Kantone die Revision ihrer Ausgleichskassen einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen konnten, aufzuheben. Bereits heute macht nur noch ein Kanton Gebrauch von dieser Möglichkeit. Die Revision von AHV-Ausgleichskassen erfordert ein umfangreiches und stets aktuelles Spezialwissen der spezifischen Gesetzgebung, namentlich auch der zahlreichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Aus Grün-