Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Erhöhung wird als Obergrenze formuliert, damit die Massnahmen nur im benötigten Umfang umgesetzt werden.

c. Da die AHV- und IV-Rentensysteme eng miteinander verbunden sind, verursacht das Aussetzen der Anpassung der Altersrenten an die Lohn- und Preisentwicklung Koordinationsprobleme mit der Plafonierung der Renten. Betroffen sind die in Artikel 35 AHVG vorgesehenen Fälle, auf welchen Artikel 37 Absatz 1bis IVG verweist (Summe der Renten eines Ehepaares, insbesondere, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere auf eine Invalidenrente hat, oder bei gemischten Leistungen, d.h. wenn ein Ehegatte eine Teilrente der Invalidenversicherung bezieht und den Vorbezug eines Teils seiner Altersrente wählt und der andere Ehegatte entweder Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente oder auf beide hat), sowie die in Artikel 37bis AHVG geregelte Frage des Zusammentreffens von Waisen- und Kinderrenten, auf welchen Artikel 38 Absatz 1 IVG verweist. Buchstabe a stellt zwar die in den obengenannten Bestimmungen vorgesehenen Grundsätze nicht in Frage, kann aber doch praktische Probleme verursachen, welche vom Bundesrat im Rahmen von Ausführungsbestimmungen gelöst werden müssen. Aus diesem Grund ist in Buchstabe c eine entsprechende Kompetenzdelegation vorgesehen. Der Bundesrat hat dabei namentlich festzulegen, auf welcher Rentenbasis (AHV oder IV) die Plafonierung der Renten eines Ehepaares berechnet werden soll (vgl. Art. 35 AHVG), bei welchem ein Ehegatte eine AHV-Rente und der andere eine IV-Rente bezieht, beziehungsweise wenn einer oder beide sowohl eine Invalidenteilrente wie auch einen prozentualen Anteil der Altersrente beziehen.

Abs. 4: Die automatischen Massnahmen haben befristeten Charakter und werden spätestens dann aufgehoben, wenn der AHV-Ausgleichsfonds wieder bei 70 Prozent einer Jahresausgabe liegt und absehbar ist, dass er im folgenden Rechnungsjahr nicht wieder sinken wird. Zu diesem Zeitpunkt werden die Renten erneut an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Artikel 33ter angepasst und die Beiträge wieder gesenkt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (Bundesgesetz vom ... über die Reform der Altersvorsorge 2020)

Die neuen AHVG-Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle, deren Rentenanspruch nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision entsteht. Besondere Regeln sind für die Erhöhung des Referenzalters der Frauen vorgesehen.

a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht

Aufgrund der Neuordnung der Regeln zur Versicherungsunterstellung gibt es Personen, welche unter dem neuen Recht nicht mehr versicherbar wären. Bei bestimmten Kategorien steht an Stelle der Beitrittsversicherungs- nur noch die Weiterversicherungsmöglichkeit zur Verfügung. Mit Absatz 1 und 2 der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass keine bisher versicherten Personen den Versicherungsschutz verlieren. Zudem wird Personen, welche nicht mehr der obligatorischen Versiche-