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Vernehmlassung 2013/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Tschechischen Republik

2. Ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens hinzugefügt:

„4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.“

3. Der bestehende Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird zu Absatz 5.

Art. VI

Der erste Satz von Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

„5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.“

Art. VII

1. Artikel 17 Absatz 3 (Künstler und Sportler) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

„3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, die durch Künstler oder Sportler ausgeübt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, wenn die Tätigkeit im erstgenannten Staat vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.“

Art. VIII

1. Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

„1. In der Tschechischen Republik wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bei der Besteuerung der in der Tschechischen Republik ansässigen Personen kann die Tschechische Republik das Einkommen oder Vermögen, das nach diesem Abkommen auch in der Schweiz besteuert werden kann, in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, rechnet aber den Betrag, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, an den Betrag der hierauf erhobenen Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten tschechischen Steuer nicht übersteigen, der auf das