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Vernehmlassung 2013/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Tschechischen Republik

stammen, erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.

5. Zu den Art. 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 nicht nur periodische Zahlungen einschliessen, sondern auch Kapitalleistungen.

6. Zu Art. 25

Sollte die Tschechische Republik nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls eine Schiedsklausel in ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, so nehmen die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik und der Schweiz baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Änderungsprotokolls auf, das die Einführung einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.

7. Zu Art. 26

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;

(vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausser jenen, die zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten geführt hätten.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, spekulative Ersuchen zu stellen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen Untersuchung oder Verfahren haben („fishing expeditions“) oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während der obige Buchstabe a wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die “fishing expeditions“ vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i–vi von Buchstabe a nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.