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Vernehmlassung 2013/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Tschechischen Republik

Einkommen oder Vermögen entfällt, das nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann.

b) Erzielt eine in der Tschechischen Republik ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach den Bestimmungen des Abkommens nur in der Schweiz besteuert werden können, befreit die Tschechische Republik solche Einkünfte oder solches Vermögen von der Steuer, sie kann aber diese Einkünfte oder dieses Vermögen für die Festsetzung der Steuer auf dem übrigen Einkommen oder dem übrigen Vermögen dieser ansässigen Person berücksichtigen.

c) Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe a dieses Absatzes kann in der Tschechischen Republik auch die Freistellungsmethode Anwendung finden, sofern dies nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und entsprechend diesem Recht.“

2. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Buchstaben ersetzt:

„a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Tschechischen Republik besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.“

3. Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch den folgenden Buchstaben c ergänzt:

„c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.“

Art. IX

1. Der erste Satz von Artikel 24 Absatz 2 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

„2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder einer festen Einrichtung, über die eine in einem Vertragsstaat ansässig Person im anderen Vertragsstaat verfügt, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.“

2. Artikel 24 Absatz 3 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird geändert, in dem der Wortlaut „Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4“ durch den Wortlaut „Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5“ ersetzt wird.