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Vernehmlassung 2013/3: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Tschechischen Republik

2. Zu Art. 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

3. Zu Art. 10

a) Wurde die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten und deshalb die Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten und wird die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt, so ist der Nutzungsberechtigte der Dividende berechtigt, die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer zu verlangen.

b) Es besteht Einvernehmen für Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b, dass eine Vorsorgeeinrichtung als steuerlich anerkannt gilt, wenn

(i) die von der begünstigten Person bezahlten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise vom steuerbaren Einkommen der begünstigten Person in diesem Staat nach dem Recht dieses Staates in Abzug gebracht werden; oder

(ii) die Beiträge des Arbeitgebers in diesem Staat nach dem Recht dieses Staates nicht vollständig dem steuerbaren Einkommen der begünstigten Person zugerechnet werden.

Es besteht weiter Einvernehmen, dass der Ausdruck „steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet“ auch alle Anlagefonds, Anlagestiftungen oder andere Institutionen umfasst, in die ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen oder andere ähnliche Einrichtungen, die Vorsorgepläne anbieten, investieren können.

4. Zu Art. 12

In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die Bestimmungen von Absatz 2 keine Anwendung finden und die im Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren