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Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 4 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061

über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz),

verordnet:

1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

Art. 1 Gesuch um Anerkennung

1 Das Gesuch nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.

2 Es enthält:

a. Statuten und Reglemente der gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation);

b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;

c. den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre.

3 Gesuche von neu gegründeten Organisationen enthalten nur die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a und c.

4 Der Geschäftsplan beschreibt insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen.

5 Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.

Art. 2 Entscheid des WBF

Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.

2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung

Art. 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck

1 Der Bund fördert Organisationen, die Bankdarlehen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben als Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des Obligationenrechts2 (OR) verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 tätig sind.

2 Die Bürgschaften dienen ausschliesslich der Sicherstellung von Bankdarlehen.

3 Die Gewährung von Bürgschaften zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen ist ausgeschlossen.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

1 Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.

2 Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:

a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person:

1. kreditwürdig ist,

2. für das gleiche Vorhaben nicht bereits eine Bürgschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19764 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum, ein Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 20035 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft oder andere Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes in Anspruch nimmt,

3. bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Organisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 500 000 Franken nicht überstiegen wird;

b. die Marktleistungen, die Ertragskraft und die Perspektiven des nutzniessenden Betriebs finanziell nachhaltig sind.

3 Sie dürfen die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen.

1 SR 951.25

2 SR 220

3 SR 910.1

4 SR 901.2

5 SR 935.12

2014–......