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Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 4 Seiten
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2 Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 13 Abrechnung
1 Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlust- und des Verwaltungskostenbeitrags benötigt.
2 Das SECO setzt die Höhe des endgültigen Verlust- und Verwaltungskostenbeitrags fest.
Art. 14 Auszahlung
1 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite ausbezahlt.
2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung des Bürgschaftsvolumens, der Neubürgschaften und der Verlustquote höchstens 80 Prozent des erwarteten Verwaltungskostenbeitrags als Vorschuss ausbezahlt werden.
3 Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation des Bürgschaftswesens ausgerichtet werden. Die Dachorganisation selbst ist nicht beitragsberechtigt und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Gesetz unterstellt.
4 Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
1 Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das WBF anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat, insbesondere wenn die Bürgschaftsverpflichtungen den fünffachen Betrag der eigenen Mittel in absehbarer Zeit erreichen wird und die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden kann.
2 Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
3 Die Rückerstattungsmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 16
Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das WBF.
5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
Art. 17 Kontrolle
1 Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;
b. jedes Jahr den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;
c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.
2 Sie müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionstelle prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20078 erfüllt.
Art. 18 Aufsicht
1 Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen.
2 Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 20079 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, werden weiterhin auf der Basis der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 194910 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, der
8 SR 221.302.3
9 AS 2007 699
10 AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 28