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Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 4 Seiten

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4 Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und der Kommission für Technologie und Innovation KTI sind nicht als Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes im Sinne dieser Verordnung zu betrachten.

Art. 5 Erforderliche Eigenmittel

Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.

Art. 6 Amortisation

1 Die verbürgten Darlehen sind so rasch als möglich, längstens aber innerhalb von zehn Jahren zu amortisieren.

2 Bei Sanierungen kann die Amortisationsfrist auf höchstens 15 Jahre erstreckt werden.

Art. 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

1 Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank so weit als möglich Sicherheiten bereit.

2 Erscheint die Rückzahlung des verbürgten Darlehens gefährdet, so kann die Organisation von der bürgschaftsnehmenden Person zusätzliche Sicherstellungen gemäss Artikel 506 OR6 verlangen.

3 Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und - überwachung sowie am Risiko beteiligt.

Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Die Organisationen überprüfen während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die zur Vermeidung von Verlusten notwendigen Massnahmen.

Art. 9 Wiedereingänge

1 Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.

2 Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten. Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen und belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Organisation, können in Abzug gebracht werden.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 10 Vertrag

1 Das WBF schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.

2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:

a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;

b. messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürgschaften und Verlustquote;

c. die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge;

d. die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

e. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation;

f. das Vorgehen im Streitfall;

g. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.

3 Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags

Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:

a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene Höchstbetrag abzüglich der geleisteten Amortisationen;

b. allfällige Zinsen, Bankgebühren und weitere nachweisbare Kosten gemäss Artikel 499 OR7 bis zu diesem Höchstbetrag.

Art. 12 Verwaltungskosten

1 Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit diese nicht durch die Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer, die Kantone oder weitere Einnahmequellen gedeckt sind. Die Verwaltungskosten umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie.

6 SR 220

7 SR 220