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Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 4 Seiten

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e. Der durchschnittliche schweizerische Wertschöpfungsanteil aller von der SERV versicherten Exportgeschäfte einer Exporteurin, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigt werden, ist angemessen.

f. Es werden neuentwickelte Produkte exportiert oder neue Märkte erschlossen.

Art. 4 Maximaler Deckungssatz

1Der maximale Deckungssatz liegt bei 95 Prozent des versicherten Betrags.

2Für die Fabrikationskreditversicherung beträgt der Deckungssatz maximal 80 Prozent. In Ausnahmefällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag hin auf bis zu 95 Prozent erhöhen.

3Für die Garantie nach Artikel 21b Absatz 1 SERVG beträgt der Deckungssatz maximal 90 Prozent. In Ausnahmefällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag bis zum vollen Garantiebetrag erhöhen.

4Im Übrigen kann die Versicherungsnehmerin keine Deckungsprozente zukaufen.

Art. 10 Zustandekommen der Versicherung

1Die SERV entscheidet über den Abschluss der Versicherung, sobald das Antrags- und Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Versicherungsnehmerin den Abschluss des Export- oder des gebundenen Finanzierungsgeschäfts (Grundgeschäft) schriftlich mitgeteilt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV vor Abschluss des Grundgeschäfts entscheiden.

2Die SERV kann beim Entscheid Risiken von der Versicherung ausschliessen, den Umfang der Versicherung beschränken oder die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

3Schliesst die SERV die Versicherung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, so gilt Folgendes:

a. Die SERV bestätigt die Annahme des Versicherungsantrags durch die Zusendung des schriftlichen Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin.

b. Weicht die SERV vom Antrag ab oder versieht sie die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen, so muss die Versicherungsnehmerin die Annahme innerhalb der von der SERV gesetzten Frist bestätigen.

Art. 12 Währung

1Die Versicherung wird in Schweizer Franken abgeschlossen.

2Sie kann auf Antrag in einer Fremdwährung abgeschlossen werden. Die SERV bestimmt die zugelassenen Fremdwährungen und die Voraussetzungen.