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Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 4 Seiten

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Art. 13 Inhalt der Versicherung

1Die Versicherung stellt auf die schriftlichen Angaben der Versicherungsnehmerin im Antragsverfahren ab. Sie werden zu Bestandteilen der Versicherung.

2Die Verfügung oder der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere:

a. die Dokumentation des massgeblichen Sachverhalts;

b. den Gegenstand der Deckung;

c. die gedeckten Risiken;

d. den Haftungszeitraum;

e. den Höchstbetrag;

f. die Deckungseingriffs- und Weisungsrechte der SERV;

g. die Entschädigungsvoraussetzungen;

h. die Deckungssätze;

i. die Pflichten der Versicherungsnehmerin und die Folgen von Pflichtverletzungen;

3Die SERV legt für ihre Versicherungen allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Sie bilden Bestandteil der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

4Die Versicherungsnehmerin kann zu besonderen Überwachungsmassnahmen für das versicherte Geschäft und zur Meldung des Verlaufs der Geschäftsentwicklung verpflichtet werden.

Art. 14 Änderungen der Verhältnisse

1Die Versicherungsnehmerin muss der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden.

2Muss der Versicherungsvertrag berichtigt werden, so findet Artikel 10 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz

4Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:

Art. 31 Abs. 2

2Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am [Datum] in Kraft.