Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

nungstext aufzunehmen.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist von 6 Monaten bis zum Verfall einer Zulas- VSAO sung ist entschieden zu kurz bemessen. Wir erinnern daran, dass die Zulassung eine

conditio sine qua non für eine Praxistätigkeit darstellt. Erst nach Erteilung einer Zulas-

sung kann ein Praxisprojekt weiter konkretisiert werden. Dies umfasst unter anderem

die Suche geeigneter Praxisräumlichkeiten, allenfalls bauliche Anpassungen, Abschluss

von Mietverträgen, Suche von Partnerinnen und Partnern, Suche und Anstellung von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Verhandlungen mit Banken und Abschluss von Kre-

ditverträgen, Kündigung einer bestehenden Anstellung - meist in Kaderposition mit ver-

längerten Kündigungsfristen - und vieles mehr. Die Frist von 6 Monaten ist deshalb

deutlich zu kurz. Wir beantragen, dass die Frist generell auf 12 Monate verlängert wird.

In besonderen Fällen wie zum Beispiel unerwartete Verzögerungen, Familienplanung,

Mutterschaft usw. sollen die Kantone darüber hinaus gehende Ausnahmen gewähren

können. In der Botschaft wird diese Möglichkeit für Ausnahmen erwähnt (und sie war

auch Bestandteil der Verordnung, die beim früheren Zulassungsstopp galt), ist aber im

Verordnungstext nicht zu finden. Wir beantragen, einen entsprechenden Absatz 3 auf-

zunehmen.

Die Frist für den Verfall der Zulassung nach 6 Monaten wird begrüsst. Womöglich wer- SBV den dadurch Zulassungsbegehren "auf Vorrat" verhindert. Dem Verhältnismässigkeits-

grundsatz, wonach die mildeste Massnahme geboten wird, wäre noch viel mehr Rech-

nung getragen, wenn zunächst diese Bestimmung erlassen wird, bevor über einen all-

gemeinen Zulassungsstopp diskutiert wird.

Eine Fristverlängerung erscheint uns nicht nötig; Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen

werden.