Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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geschränkt werden. Art. 6 Abs. 2 sollte mithin wie folgt offen formuliert werden: "Die

Kantone können die Frist verlängern."

Une disposition légale devrait obliger les assureurs à communiquer aux cantons, dans VD un délai raisonnable (1 mois), tous les médecins n'ayant pas fait usage de leur admis-

sion. A défaut, cet article 6 restera lettre morte car inapplicable.

Wir begrüssen den Verfall einer Zulassung nach sechs Monaten. Damit lässt sich ver- SGV hindern, dass Zulassungen auf Vorrat hin gehortet werden. Mit dem Verfall solcher Zu-

lassungen erhöhen sich die Chancen jener Leistungserbringer, die effektiv gewillt sind,

rasch wirtschaftlich tätig zu werden.

Die vorgeschlagene Frist von 6 Monaten ist zu kurz, denn erst nach Erteilung einer Zu- SGB lassung kann ein Praxisprojekt umgesetzt werden. Konkret bedeutet das Abschluss von

Mietverträgen, allenfalls bauliche Anpassungen vornehmen, geeignetes Personal su-

chen, allenfalls Kündigung einer Kaderstelle etc. Die Zulassungsfrist sollte deshalb ge-

nerell auf 12 Monate verlängert werden. In besonderen Fällen sollten die Kantone dar-

über hinausgehende Ausnahmen gewähren können. Besondere Fälle sind z.B. uner-

wartete Verzögerungen, Familienplanung, Mutterschaft. In der Botschaft wird diese

Möglichkeit für Ausnahmen erwähnt und sie war auch Bestandteil der Verordnung, die

beim früheren Zulassungstopp galt. Sie fehlt im vorliegenden Verordnungsentwurf. Wir

beantragen diese Ergänzung vorzunehmen.

Es ist weiterhin vorgesehen, dass die Zulassung verfällt, wenn der Leistungserbringer FMH nicht innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zu

Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Diese Frist konnte

von den Kantonen um höchstens sechs Monate sowie im Einzelfall und aus wichtigen

Gründen auf Antrag verlängert werden (vgl. Art. 55a Abs. 5 E-KVG).

Die Frist von sechs Monaten bis zum Verfall der Zulassung hat sich in der Praxis als zu

kurz herausgestellt, weil die Vorarbeiten bis zur Inbetriebnahme einer Arztpraxis erfah-

rungsgemäss mehrere Monate dauern und für viele Planungsschritte bereits die Ertei-

lung einer Praxisbewilligung bzw. Zulassung als Leistungserbringer KVG vorausgesetzt

wird. In der Folge haben dann auch viele Kantone von der Kompetenz Gebraucht ge-

macht, die Frist um 6 Monate auf insgesamt 12 Monate zu verlängern.

Wie auch die Ausnahmefalle, welche früher ebenfalls erst in der Verordnung genannt

waren, ist auch die einjährige Mindestfrist, während welcher die Zulassung gelten soll

und welche beim Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall auf Antrag verlängert werden

kann, als generell geltende Frist im Verordnungstext aufzunehmen.

Es ist weiterhin vorgesehen, dass die Zulassung verfällt, wenn der Leistungserbringer KKA nicht innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zu

Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Diese Frist konnte von

den Kantonen um höchstens sechs Monate sowie im Einzelfall und aus wichtigen Grün-

den auf Antrag verlängert werden (vgl. Art. 55a Abs. 5 E-KVG).

Die Frist von sechs Monaten bis zum Verfall der Zulassung hat sich in der Praxis als zu

kurz herausgestellt, weil die Vorarbeiten bis zur Inbetriebnahme einer Arztpraxis erfah-

rungsgemäss mehrere Monate dauern und für viele Planungsschritte bereits die Ertei-

lung einer Praxisbewilligung bzw. Zulassung als Leistungserbringer KVG vorausgesetzt

wird. In der Folgehaben dann auch viele Kantone von der Kompetenz Gebraucht ge-

macht, die Frist um 6 Monate

auf insgesamt 12 Monate zu verlängern. Wie auch die Ausnahmefälle, welche früher

ebenfalls erst in der Verordnung genannt waren, ist auch die einjährige Mindestfrist,

während welcher die Zulassung gelten soll und welche beim Vorliegen wichtiger Gründe

im Einzelfall auf Antrag verlängert werden kann, als generell geltende Frist im Verord-