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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 18/47
Kapitel: Bauten und Anlagen / Fahrzeuge Blatt Nr.: 2 M
Abschnitt: Sicherheitsabstände / Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Lichtraumprofil / Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Ausgabe: 01.01.1984
M E T E R S P U R
(AB 18.2/47.2 Bezugslinie)
2.7 die senkrechten Ausschläge infolge Einfederung parallel zur Gleisachse sowie infolge
quasistatischer Seitenneigung;
2.8 die senkrechten geometrischen Verschiebungen, die sich aus der Stellung im kleins-
ten Vertikalausrundungsradius von 500 m (300 m bei Strassenbahnen) ergeben;
2.9 die Seitenverschiebungen der Stromabnehmer-Wippe unter Einwirkung einer Seiten-
kraft von 300 N;
2.10 die seitlichen Verschiebungen des Stromabnehmers infolge von Befestigungstoleran-
zen.
3 Für die Grenzlinie fester Anlagen und damit auch das Lichtraumprofil (AB-EBV zu
Art. 18) sind zu berücksichtigen:
3.1 Die seitlichen Verschiebungen infolge quasistatischer Seitenneigung, die bei einer
Wankpolhöhe von 0,50 m über SOK und einem Neigungskoeffizienten von 0,40 (0,225 für den Stromabnehmerraum) auftreten;
3.2 die Verschiebungen infolge von Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises;
3.3 die Verschiebungen als Folge zufälliger seitlicher Schwingungen von 1° (Kurvenaus-
senseite und Gerade) bzw. 0,2° (Kurveninnenseite) a us Ursachen, die sowohl mit dem Fahrzeug als auch mit dem Gleis zusammenhängen;
3.4 der Einfluss einer Unsymmetrie von 1°, die sich aus den Bau- und Einstellungstole-
ranzen der Fahrzeuge und der etwaigen ungleichmässigen Verteilung der Regellast ergibt;
3.5 die Verschiebungen infolge abnutzungsbedingter Spurerweiterungen;
3.6 die Messungenauigkeiten von 0,01 m im Höhenbereich unter 0,90 m über SOK bzw.
0,05 m über 0,90 m über SOK;
3.7 die Zuschläge für Besonderheiten (z.B. elektrischer Sicherheitsabstand im Bereich
der Stromabnehmer und der Fahrleitung).
4 Für Neuanlagen gelten die Bezugslinien gemäss Ziff. 7 bis 9 Anzustreben ist, dass für
den Bau der Fahrzeuge und den Bau der Anlagen von derselben Bezugslinie ausgegangen wird.
Fortsetzung Blatt Nr. 3 M