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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 4 Seiten
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Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Änderung vom xx. xx 20xx
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 20061 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1 bis 4
1Für die Allgemeinheit bestimmte Türöffnungstasten an Fahrzeugen (Türdrücker) sind mindestens 80 cm, höchstens 120 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen mit einem Kraftaufwand von maximal 15 N und für Personen mit Handstumpf, Armstumpf oder Prothese bedienbar sein und sich vom Hintergrund mit einem Kontrastwert von mindestens 0,3 abheben.
1bisDie Funktion der Türdrücker muss durch taktile Markierungen für Sehbehinderte und Blinde identifizierbar sein. Die Markierung besteht aus zwei Winkelsymbolen. Drücker auf Haltestangen müssen keine taktile Markierung aufweisen, wenn kein Türdrücker für Personen im Rollstuhl gemäss Absatz 5 auf dieser Stange vorhanden ist.2
2Türdrücker auf ebenen Flächen müssen mindestens 5 mm reliefartig erhöht sein.
3Kann der Wagenführer, die Wagenführerin oder der Zugbegleiter, die Zugbegleiterin nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Findesignals auffinden können.
AS 2006 2309
1 SR 151.342
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 23. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3411).