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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15 M Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2012
M E T E R S P U R ABMESSUNGEN DER SICHERHEITSRÄUME
Die Anordnung der Sicherheitsräume ist in Blatt Nr. 5 M dargestellt. Alle Höhen sind auf abgesteckte Gleishöhen (= Nennhöhe des Gleises) bezogen.
Fensterraum (F)
Für Strecken, auf denen Fahrzeuge normaler Konstruktion verkehren:
Obere Begrenzung hF = 3,00 m über SOK
Untere Begrenzung hF = 1,70 m über SOK
Breite, minimal bF ≥ 0,30 m
Reduzierter Fensterraum (siehe AB-EBV zu Art. 18, Meterspur, AB 18.4, Ziff. 2.2):
Breite, minimal bF red ≥ 0,20 m
Beispiele für einen reduzierten Fensterraum: Tunnel, lange Stützmauern; nicht aber Signalmasten, Fahrleitungsmasten usw., diese müssen gegebenenfalls nach dem Signalreglement gekennzeichnet werden.
Dienstweg (D)
Höhe hD ≥ 2,00 m über Standfläche
(Minimalkote: 2,00 m über SOK)
Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,50 m
für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,40 m
Standfläche (Maximalkote): 0,42 m über SOK.
Bei Koten über 0,30 m sind Auftrittstufen erforderlich.
Fortsetzung Blatt Nr. 16 M