Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 56Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15 M Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2012

M E T E R S P U R ABMESSUNGEN DER SICHERHEITSRÄUME

Die Anordnung der Sicherheitsräume ist in Blatt Nr. 5 M dargestellt. Alle Höhen sind auf abgesteckte Gleishöhen (= Nennhöhe des Gleises) bezogen.

Fensterraum (F)

Für Strecken, auf denen Fahrzeuge normaler Konstruktion verkehren:

Obere Begrenzung hF = 3,00 m über SOK

Untere Begrenzung hF = 1,70 m über SOK

Breite, minimal bF ≥ 0,30 m

Reduzierter Fensterraum (siehe AB-EBV zu Art. 18, Meterspur, AB 18.4, Ziff. 2.2):

Breite, minimal bF red ≥ 0,20 m

Beispiele für einen reduzierten Fensterraum: Tunnel, lange Stützmauern; nicht aber Signalmasten, Fahrleitungsmasten usw., diese müssen gegebenenfalls nach dem Signalreglement gekennzeichnet werden.

Dienstweg (D)

Höhe hD ≥ 2,00 m über Standfläche

(Minimalkote: 2,00 m über SOK)

Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,50 m

für h ≤ 1,00 m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,40 m

Standfläche (Maximalkote): 0,42 m über SOK.

Bei Koten über 0,30 m sind Auftrittstufen erforderlich.

Fortsetzung Blatt Nr. 16 M