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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 16 M Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2012

M E T E R S P U R

An Stellen, die häufig von Bahnpersonal begangen werden müssen, ist der Dienstweg zu erweitern:

Breite für h > 1,00 m bD ≥ 0,70 m

für h ≤ 1,00m zulässige Einschränkung (Geländer) auf bD ≥ 0,60 m

Schlupfweg (S)

Höhe hS ≥ 2,00 m über Standfläche

(Minimalkote: 2,00 m über SOK)

Breite, minimal bS ≥ 0,20 m

Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises

Die nachfolgenden Bau- und Betriebstoleranzen des Gleises liegen der Berechnung der erforderlichen Grenzlinie fester Anlagen zugrunde:

Höhenlage Höhenabweichung des Gleises gegenüber der Soll-

lage: ± 50 mm

Seitenlage Querverschiebung des Gleises aus der versicherten

Solllage von einer Durcharbeitung zur anderen:

± 25 mm

Querneigung zul. Überhöhungs- bzw. Querneigungsfehler ± 15 mm

Spurweite max. zul. Spurweite 1'030 mm (inkl. Spurerweiterung)