Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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8 Kündigung des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967

Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 entspricht nicht mehr dem heutigen Standard; in verschiedenen Punkten widerspricht es auch der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Interpretation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie dies in der Präambel zum revidierten Adoptionsübereinkommens ausdrücklich festgehalten wird («einige Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern [sind] nicht mehr zeitgemäss und [stehen] im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte»). Aus diesem Grund ist es angebracht, das Abkommen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

9 Ratifizierung des revidierten Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008?

Im Weiteren stellt sich die Frage, wie sich die Schweiz zum revidierten Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 stellen soll. Das geltende schweizerische Adoptionsrecht erfüllt die in Artikel 9 (1) des Abkommens aufgestellte Voraussetzung zurzeit nicht, wonach das Mindestalter der adoptierenden Person nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahren liegen darf – das Gesetz verlangt ein Mindestalter von 35 Jahren, es sei denn, bei den adoptionswilligen Personen handle es sich um ein Ehepaar, das schon seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist (Art. 264a Abs. 2, Art. 264b ZGB).

Mit der Inkraftsetzung der vorliegend vorgeschlagenen Herabsetzung des Mindestalters in Artikel 264a und 264b VE-ZGB würde die Schweiz diese Vorgabe erfüllen, sodass es grundsätzlich möglich wäre, das revidierte Europäische Übereinkommen zu ratifizieren. Es wird zu gegebener Zeit prüfen sein, ob dies tatsächlich notwendig ist.