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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Die Adoption)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 264
1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die adoptionswilligen Personen während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2 Eine Adoption ist insbesondere nur dann möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dieses sorgen können.
3 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bei Einreichen des Adoptionsgesuches erfüllt sein. Ausgenommen davon sind jene Adoptionsvoraussetzungen, von denen bei Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
Art. 264a
II. Gemein-1 Ehegatten können ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie schaftliche
Adoption seit mindestens drei Jahren miteinander verheiratet sind und beide das
28. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Aus wichtigen Gründen kann vom Mindestalter abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
1 BBl JJJJ (Seite)
2 SR 210 2014-...