Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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Bestimmung im Zuge der Adoptionsrechtsrevision erweist sich jedoch als sinnvoll, weil sie in direktem Zusammenhang mit dem ohnehin zu revidierenden Partnerschaftsgesetz steht.
Um allfällige Hinterlassenenleistungen beim Tod einer Partnerin oder eines Partners beziehen zu können, braucht es eine spezielle Bestimmung darüber, wer Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat. Die geltende Bestimmung von Artikel 19a BVG bezieht sich auf eine Regelung, die es so nicht mehr gibt. Seit dem 1. Januar 2005 gewährt das BVG sowohl der Witwe als auch dem Witwer eine Hinterlassenenrente, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind für beide Geschlechter gleich. Das BVG kennt somit keine unterschiedlichen Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten (mehr). Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Partnerschaftsgesetzes gewährte das BVG nur der Witwe eine Rente beim Tod des Ehegatten. Die damalige Bestimmung konnte auf eingetragene Partnerinnen nicht für anwendbar erklärt werden, weil dies zu einer Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnerinnen gegenüber eingetragenen Partnern geführt hätte. Die neue Situation macht heute jedoch eine Anpassung von Artikel 19a notwendig. Neu wird auf die Bestimmung von Artikel 19 verwiesen, der allgemein und ohne Unterscheidung nach Geschlecht den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen überlebender Ehegatten regelt. Dieser Anspruch steht auch einer überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. einem überlebenden eingetragenen Partner zu.
7 Übergeordnetes Recht
7.1 Rechtliche Grundlagen
Die Revision des Adoptionsrechts stützt sich auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes nach Artikel 122 BV157. Dieser Kompetenz untersteht neben den Adoptionsbestimmungen des ZGB auch das Partnerschaftsgesetz.
7.2 Verfassungsmässigkeit der Adoptionsvoraussetzungen
Wie nach geltendem Recht sollen auch im nach dem Vernehmlassungsentwurf nicht alle Adoptionsformen uneingeschränkt allen adoptionswilligen Personen offenstehen. Zudem bilden die Adoptionsvoraussetzungen und dabei insbesondere das Alter der adoptionswilligen Personen bzw. deren Altersunterschied zum Kind eine weitere Hürde, die dazu führt, dass nicht jede Person, die den Wunsch hat, ein Kind zu adoptieren, dies auch tun kann. Bei der Adoption geht es indessen nicht darum, die Wünsche adoptionswilliger Personen zu befriedigen und diesen zu einem Kind zu verhelfen, sondern darum, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen. Es ist der Blickwinkel des Kindes, der massgeblich ist, seine Interessen haben Vorrang. Dieser Ansatz vermag die wesentlichen Einschränkungen zu rechtfertigen, die das geltende wie auch das revidierte Adoptionsrecht kennzeichnen.
Mit der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption werden künstlich Kindesverhältnisse geschaffen und ein fremdes Kind in eine neue Familie aufgenommen. Die Adoptionsvoraussetzungen sollen dabei einen optimalen Start für das adoptierte Kind sicherstellen. So sind das Mindestalter von 28 Jahren und die Begrenzung des Altersunterschieds auf 45 Jahre grundsätzlich taugliche Kriterien, um einem solchen Kind das erforderliche und auch auf lange Sicht stabile Umfeld zu
157 SR 101