Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Art. 34 Abs. 4 Unterhaltsbeitrag

4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126–134 ZGB154 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

Sind die eingetragenen Partnerinnen oder Partner Eltern eines gemeinsamen Kindes, muss sichergestellt werden, dass bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Unterhaltsbeiträge so gewährleistet werden können, wie dies bei einer Scheidung der Fall ist. Schon das geltende PartG verweist auf die Bestimmungen des Scheidungsrechts des ZGB, klammert aber solche aus, die insbesondere dann relevant sind, wenn das Ehepaar Kinder hat. Mit der Öffnung der Stiefkindadoption müssen jedoch die Verweise auf das Scheidungsrecht erweitert und die entsprechenden Bestimmungen für analog anwendbar erklärt werden. Es handelt sich dabei neu um Verweise auf die Artikel 125 Absatz 2 sowie 133 und 134 ZGB.

6.5 Zivilprozessrecht (ZPO)155

3. Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft Art. 307a

Hat eine Person das minderjährige Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, so gelten die Artikel 295–302 über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten sinngemäss.

Auch im Zivilprozessrecht gilt es nachzuvollziehen, dass die eingetragene Partnerschaft nicht mehr nur ein Institut ist, das die Beziehung zweier erwachsener Personen regelt, sondern dass mit der Öffnung der Stiefkindadoption neu eine allfällige Elternschaft eingetragener Paare mitzuberücksichtigen ist, wenn es beispielsweise darum geht, dass sich gleichgeschlechtliche Eltern trennen und ihre eingetragene Partnerschaft auflösen. Artikel 307a ZPO stellt daher mittels Verweis sicher, dass die Bestimmungen der ZPO über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten auch Anwendung in partnerschaftlichen Verfahren finden, wenn gemeinsame Kinder davon betroffen sind.

6.6 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982156 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerinnen, überlebender eingetragener Partner

Die Bestimmung von Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.

Die Revision von Artikel 19a BVG steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit dem Thema der vorliegenden Revision, die notwendige Anpassung der BVG-

154 SR 210

155 SR 272

156 SR 831.40