Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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bieten: Die Altersbegrenzungen nach unten und nach oben bieten einerseits Gewähr für eine gewisse Reife der adoptierenden Person; andererseits soll der Höchstaltersunterschied sicherstellen, dass das adoptierte Kind bis zu seiner Volljährigkeit auf dieses stabile Umfeld zählen kann. Durch die Möglichkeit, von solchen Adoptionsvoraussetzungen abweichen zu können, wenn wichtige Gründe vorliegen, ist das Recht jedoch nicht starr, sondern erlaubt es dem Einzelfall und damit dem Wohl des einzelnen betroffenen Kindes gerecht zu werden. Dass demgegenüber für die Stiefkindadoption kein Mindestalter vorgeschrieben ist, hängt damit zusammen, dass sich die Ausgangslage hier anders präsentiert: Es soll nicht ein künstliches Kindesverhältnis zwischen fremden Personen geschaffen, sondern eine bereits bestehende Situation, nämlich das gelebte Stiefkindverhältnis, rechtlich abgesichert werden. Ob der Stiefelternteil die Voraussetzungen erfüllt, um Adoptivelternteil zu werden, muss im Rahmen der Prüfung des Adoptionsgesuchs abgeklärt werden. Das gilt im Übrigen auch für Adoptionswillige mit Bezug zu den beiden anderen Adoptionsformen. Was die verlangte Beziehungsdauer von drei Jahren betrifft, so gilt diese für beide Adoptionsformen, die im Rahmen einer Beziehung erfolgen: die gemeinschaftliche Adoption und die Stiefkindadoption. Auch diese Anforderung ist, wie schon die verschiedenen Altersvoraussetzungen, geeignet, um nach objektiven Kriterien abschätzen zu können, ob die Beziehung stabil genug ist für eine Adoption.
Die genannten Adoptionsvoraussetzungen (Mindestalter, Höchstaltersunterschied, Dauer der Beziehung) sind geeignete, verhältnismässige und nicht durch mildere Massnahmen ersetzbare Mittel, um die grundsätzliche Eignung einer adoptionswilligen Person abschätzen zu können. Sie beruhen überdies auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Gesetz im formellen Sinn). Sie vermögen jedoch nur die widerlegbare Vermutung zu begründen, dass eine Beziehung aufgrund ihrer Dauer genügend trägt und dass die verschiedenen Altersangaben die notwendige Reife und ausreichend lange Perspektive bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährleisten, um ein fremdes Kind in die Familie aufnehmen oder die Rolle eines Elternteils übernehmen zu können. Für die anwendenden Behörden sind diese Adoptionsvoraussetzungen Richtwerte – erst die Abklärung im Einzelfall kann jeweils zeigen, ob die Eignung adoptionswilliger Personen tatsächlich gegeben ist.
7.3 Verhältnis zu Artikel 8 Absatz 2 BV
Wie das geltende Adoptionsrecht trifft auch der vorliegende Vorentwurf bezüglich der verschiedenen Paarkonstellationen Unterschiede: Ehepaaren, eingetragenen Paaren und faktischen Lebensgemeinschaften stehen die drei Adoptionsformen in unterschiedlicher Weise offen:
Gemeinschaftliche Adoption: Gemäss Vernehmlassungsentwurf können auch
weiterhin nur Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind adoptieren.
Einzeladoption: Einer verheirateten Person steht die Einzeladoption gemäss
Vernehmlassungsentwurf neu uneingeschränkt zur Verfügung. Auch eine Person in einer eingetragenen Partnerschaft, der nach geltendem Recht die Einzeladoption verwehrt ist, wird neu ein Kind alleine adoptieren können, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie eine verheiratete Person. Personen in faktischen Lebensgemeinschaften steht die Einzeladoption wie bisher auch zur Verfügung.