Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Stiefkindadoption: Neu soll die Stiefkindadoption für eingetragene Paare und

gemäss der Variante des Vernehmlassungsvorlage zusätzlich für faktische Lebensgemeinschaften geöffnet werden.

Im Bereich der gemeinschaftlichen Adoption besteht somit weiterhin eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Paaren und faktischen Lebensgemeinschaften im Vergleich zu Ehepaaren, die unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots von Artikel 8 Absatz 2 BV zu betrachten ist. Diese Bestimmung verbietet eine Diskriminierung unter anderem wegen der Lebensform, worunter sowohl das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft als auch in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Dass die gemeinschaftliche Adoption sowohl gleichgeschlechtlichen Paaren als auch faktischen Lebensgemeinschaften verschlossen bleibt, zielt nicht darauf ab, diese Paare herabzuwürdigen oder sie auszugrenzen. Die Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bzw. der faktischen Lebensgemeinschaft im Bereich des Adoptionsrechts liegen vielmehr im Umstand begründet, dass mit dem Diskriminierungsverbot keine Verpflichtung an den Gesetzgeber verbunden ist, andere Lebensformen gleich zu gestalten wie die Ehe, und dass das Rechtsinstitut der Ehe einen besonderen Schutz geniesst158, was bei der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 BV mitberücksichtigt werden muss.

7.4 Staatsvertragsrecht

Die Vorlage hält die in Ziffer 1.7 genannten Grundsätze und staatsvertraglichen Verpflichtungen ein. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den Entscheiden des EGMR: Der Gerichtshof hat im Entscheid E.B. gegen Frankreich159 klar betont, dass Artikel 8 EMRK kein Recht auf Adoption vermittle. Auch sind die Mitgliedstaaten nicht zur Öffnung und damit zu einer absoluten Gleichstellung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare verpflichtet, so dass den Staaten ein gewisser Spielraum bei der Ausgestaltung von Rechtsinstituten für gleichgeschlechtliche Paare und den damit verbundenen Rechten verbleibt (Gas und Dubois gegen Frankreich160). Wenn somit eigene Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen werden, die nicht in allen Bereichen die gleichen Rechte vermitteln wie eine Ehe, dann gilt dies noch mehr für faktische Lebensgemeinschaften ohne eigentlichen rechtlichen Rahmen. Damit lässt sich sagen, dass der Vernehmlassungsentwurf und dabei insbesondere die Regelung, wonach die gemeinschaftliche Adoption lediglich Ehepaaren vorbehalten bleibt, dem Staatsvertragsrecht im Allgemeinen und der EMRK bzw. der Rechtsprechung des EGMR im Besonderen nicht widerspricht.

Was die Öffnung der Stiefkindadoption für andere Lebensformen anlangt, so steht die Vorlage auch in diesem Bereich im Einklang mit dem EGMR, denn die Konvention verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, unverheirateten Paaren das Recht auf Stiefkindadoption einzuräumen; lediglich wenn unverheirateten heterosexuellen Paaren die Stiefkindadoption ermöglicht würde, verstiesse es gegen Artikel 8 EMRK, wenn gleichgeschlechtlichen Paaren diese Möglichkeit nicht auch eingeräumt würde161.

158 Vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 154; AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) StR 41,

157 und 209 (Inderkum zu Art. 12).

159 Beschwerde Nr. 43546/02.

160 Beschwerde Nr. 25951/07.

161 X und andere gegen Österreich (Beschwerde 19010/07).