Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 7 Seiten
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Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde in der Vernehmlassung äusserst positiv aufgenommen. So haben die Mehrzahl der Teilnehmer, darunter 19 Kantone und alle 4 sich äussernden politischen Parteien, die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung ohne jeden Vorbehalt unterstützt. Weitere Teilnehmer haben sich positiv zumindest zur Öffnung des Vertretungsrechts vor den Betreibungs- und Konkursämtern geäussert. Vereinzelte Kritik gab es am Vorschlag, die gewerbsmässige Vertretung für sämtliche SchKG-Summarsachen zu ermöglichen. Als Ganzes explizit abgelehnt wurden die Vorschläge lediglich von 3 Kantonen sowie 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmern.
1. Allgemeines
Die Vernehmlassung über eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1 wurde am 13. September 2013 eröffnet und dauerte bis zum 31. Dezember 2013. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 26 Kantone, 4 politische Parteien und 21 Organisationen und weitere Teilnehmer. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren sowie der Schweizerische Städteverband.
2. Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Siehe Anhang.
3. Stellungnahmen zum Vorentwurf
3.1. Allgemeine Bemerkungen
Die Mehrzahl der Teilnehmer, darunter 19 Kantone und alle 4 sich äussernden politischen Parteien, haben die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung ohne jeden Vorbehalt unterstützt (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; Creditreform, economiesuisse, FER, HEV, KMU-Forum, Konferenz SAGV, SBLV, SBV, SchKG-Vereinigung, SGV, SLV, SVV, UniBasel, vsi).
Weiter unterstützen auch verschiedene weitere Vernehmlassungsteilnehmer die Vorschläge im Grundsatz (LU, SH, TG; DJS, FRC, SGB), allerdings jeweils mit Vorbehalten:
− Die vorgeschlagene Öffnung der Vertretung auch für die SchKG-Summarverfahren gehe
zu weit (LU, SH, TG).
− Es bestünden Bedenken, den gewerbsmässigen gewinnorientierten juristischen
Personen eine unbeschränkte Vertretungsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass diese einer Zulassung und staatlicher Kontrolle unterstellt würden (DJS, SGB).
− Die Formulierung des geltenden Artikel 27 Absatz 3 sei für die Konsumentinnen und
Konsumenten klarer als Artikel 27 Absatz 2 VE-SchKG (FRC).
1 SR 281.