Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 7 Seiten

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3 Kantone sowie 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer lehnten die Vorlage dagegen ab (BS, NW, VD; CP, SAV). Man hätte bei der Schaffung der ZPO Gelegenheit gehabt, diese Thematik zu regeln, und es sei nicht einzusehen, weshalb nach so kurzer Zeit die abgeschlossene Debatte wieder aufgenommen werden soll (BS), insbesondere, nachdem die betreffende Frage sogar im Parlament diskutiert worden sei (VD; SAV). Die Argumente für den Kompetenzverlust der Kantone vermögen nicht zu überzeugen (BS; AAB, CP, SAV). Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass die geltende Regelung nicht gegen das Binnenmarktgesetz verstosse (VD). Die Vertretung durch agents d’affaires biete – wie die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – für den Gläubiger verschiedene Vorteile, indem etwa das Honorar dem Moderationsverfahren unterstellt sei und eine Anordnung der Übernahme der Parteikosten durch die unterliegende Partei auch ohne weiteres möglich sei, wohingegen bei einem Inkassobüro nicht auf einen entsprechenden Tarif abgestellt werden könne (VD).

Gerade in komplexen Betreibungs- und Konkursverfahren seien hohe Anforderungen an die gewerblichen Vertreter zu stellen (NW; SAV) und je nach Veränderung der wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Situation sei ein Kanton in Zukunft vielleicht einmal darauf angewiesen, von der betreffenden Kompetenz wieder Gebrauch machen zu können (NW, VD).

3.2. Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern

Neben denjenigen Teilnehmern, die den gesamten Vorentwurf vorbehaltlos unterstützten (siehe oben Ziff. 31), haben weitere Teilnehmer zumindest der Öffnung des Vertretungsrechts vor den Betreibungs- und Konkursämtern zugestimmt (LU, SH, TG).

3.3. Vertretung vor Zivilgerichten in SchKG-Summarsachen

Einzelne Teilnehmer haben sich kritisch zur Öffnung der gewerbsmässigen Vertretung vor den Zivilgerichten für sämtliche SchKG-Summarsachen geäussert (BS, LU, TG). Die Vertretung vor Gericht erfordere auch in den SchKG-Summarverfahren Fachwissen (BS, LU; AAB). Die Erfahrung zeige, dass Rechtsschriften, die von gewerbsmässigen Vertretern ohne entsprechendes Anwalts- oder zumindest Sachwalterpatent eingereicht würden, häufig nicht die erforderliche Qualität aufweisen, was zu zusätzlichem Verfahrensaufwand und unbefriedigenden Ergebnissen führen könne (LU, VD; AAB). In Rechtsöffnungsverfahren stellten sich sehr häufig komplexe Fragen (AAB), so im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht und dem internationalen Zivilprozessrecht (TG). Die vorgesehene Öffnung würde zu einer Vielzahl von völlig unnützen Verfahren führen, und zwar auf Kosten der Gläubiger (TG). Auch die Kantonsfinanzen würden unnötig belastet, da die vom Bund vorgegebenen Tarife für die Gebühren der gerichtlichen Verfahren bei weitem nicht kostendeckend seien (TG). Schliesslich bringe Berufs- und Standesrecht wesentliche Garantien für die Klienten; dies gelte namentlich für die Unabhängigkeit, die Gebührenvorschriften sowie das Honorar-Moderationsverfahren, aber auch die Versicherungspflicht, das Berufsgeheimnis und die Beschränkung der Werbung. Sowohl Anwältinnen und Anwälte auch als die agents d’affaires unterstehen ausserdem einer Aufsichtsbehörde mit Disziplinarkompetenz und sie seien verpflichtet, Mandate mit unentgeltlicher Rechtspflege zu akzeptieren (VD; AAB, SAV). Mit der vorgeschlagenen Liberalisierung würde das Tätigkeitsfeld der Inkassobüros erweitert und so auch die Gefahr geschaffen, dass unerwünschte aggressive Inkassomethoden zur Anwendung gelangten (VD; AAB). Schliesslich sei unklar, welche Verfahren von der Öffnung betroffen seien (CP).

3.4. Ergänzende Vorschläge und Hinweise

Verschiedene Teilnehmer haben ausserdem ergänzende Vorschläge unterbreitet bzw. zusätzliche Hinweise gemacht: