Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 7 Seiten

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− Es sei zu prüfen, ob Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c ZPO nicht zu streichen sei (FR,

SH).

− Neben den im Begleitbericht genannten Kantonen Waadt und Genf habe auch der

Kanton Tessin die berufsmässige Vertretung in SchKG-Angelegenheiten eingeschränkt: Nur zugelassene Rechtsanwälte sowie Treuhänder seien dazu berechtigt (TI).

− Es fehle eine Regelung der Aufsicht über die gewerbsmässige Vertretung; es sei deshalb

zu prüfen, ob die vorgeschlagene Bestimmung in dem Sinne ergänzt werden könne, dass die Kantone ermächtigt würden, einer Person aus wichtigen Gründen die

gewerbsmässige Vertretung zu verbieten (SH, ZH; Konferenz).

− In Artikel 27 Absatz 2 SchKG sei die Möglichkeit zu schaffen, eine Überwälzung der

Kosten nach Billigkeit anzuordnen, so dass bei Forderungen von Arbeitnehmenden gegen Arbeitgebende nicht zulasten der Gewerkschaften gehen würden (DJS).

− Die Zulassung zur Vertretung durch handlungsfähige Personen solle in sämtlichen

Verfahren des öffentlichen Rechts eingeführt werden (SBV).

4. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch die zuständige Kommission die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.