Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
lediglich eine institutionelle Akkreditierungspflicht vor. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist jedoch auch weiterhin eine Überprüfung des Studienangebots notwendig, weshalb der Vorentwurf des GesBG eine Akkreditierungspflicht der Studiengänge statuiert. Dies ist umso wichtiger, als im Gegensatz zu den universitären Medizinalberufen auf eine eidgenössische Prüfung verzichtet wird. Somit sichert die Programmakkreditierung, dass die Studiengänge den spezialgesetzlichen Anforderungen des GesBG entsprechen.
Da im Bereich der Gesundheitsberufe das Gefährdungspotenzial für die zu behandelnden Personen hoch ist, sieht die Vorlage eine Bewilligungspflicht für die Zulassung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Der Begriff "Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" geht weiter als der Begriff "selbstständige Berufsausübung". Es sind auch Personen erfasst, die im Anstellungsverhältnis die fachliche Verantwortung tragen.
Die Reglementierung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Bundesebene stellt sicher, dass gesamtschweizerisch einheitliche Regeln gelten. Die Berufsausübung ohne eigene fachliche Verantwortung wird der Regelungskompetenz der Kantone überlassen, da bundesrechtliche Vorgaben nicht verhältnismässig wären. Die Regelung der Berufsausübung in den öffentlich-rechtlichen Spitälern bleibt deshalb in der Kompetenz der Kantone.
Mit den abschliessend festgelegten Berufspflichten im GesBG werden schweizweit die gleichen Anforderungen festgelegt. Dabei bilden die Berufspflichten im GesBG wesentlich die bereits bestehenden kantonalen ab. Die vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sanktionieren unter anderem Verletzungen der festgelegten Berufspflichten.
Der Vorentwurf berücksichtigt die besondere Situation im Bereich der Pflege, wo die Ausbildung sowohl an Fachhochschulen als auch an höheren Fachschulen angeboten wird. Beide Abschlüsse sind geeignet, den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Sie sind deshalb mit Blick auf die Berufsausübung einander gleichgestellt. Deswegen sollen auch dieselben Berufspflichten gelten.
Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sowie für die Akkreditierung von Studiengängen werden im Entwurf Übergangsregelungen festgelegt. Die Bestimmungen basieren auf einer Abwägung zwischen der Besitzstandswahrung und den Zielen des Gesetzes. Es erscheint naheliegend, für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung die bisherigen FH-Diplome den künftigen FH-Diplomen, die nach den Vorgaben des GesBG erlangt werden, gleichzustellen. Dies gilt auch für die Diplome von bisherigen anerkannten HF-Studiengängen.
Die Studiengänge Advanced Nursing Practice (ANP) der Universitäten Basel und Lausanne sind auf der Masterstufe angesiedelt. Der Einbezug dieser Angebote im GesBG steht in einem engen Kontext mit der Frage nach der Regelung der Masterstufe im GesBG (vgl. zu diesem Thema die Ausführungen in Ziffer 5).
Aus gesundheitspolitischer Sicht ist die Schaffung eines aktiven Gesundheitsberuferegisters denkbar. Ob und in welcher Form ein solches Register geschaffen werden soll, wird auf Grund der Vernehmlassungsresultate entschieden (vgl. zu diesem Thema die Ausführungen in Ziffer 6).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Regelungen wichtige Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausrichtung des Gesundheitssystems auf die gesundheitspolitischen Herausforderungen darstellen. Sie fördern die Qualität der Ausbildung und der Berufsausübung in den Gesundheitsberufen der Fachhochschulen und dienen damit dem Interesse der öffentlichen Gesundheit. Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sich die Vorlage auf Regelungen, die für den vorgesehenen Zweck des Gesetzes notwendig sind.
- Die Reglementierung der Berufsausübung in den fünf Gesundheitsberufen ist nicht neu und stellt keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar32. . Sie regelt neu auf
32 Zur Verfassungsmässigkeit der Vorlage vgl. Ziffer 5.1.