Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
1.1.3 Neuordnung des Hochschulbereichs
Seit 2006 ist der Hochschulbereich mit Artikel 63a BV Gegenstand eines eigenen Verfassungsartikels («Hochschulartikel»). Danach sorgen der Bund und die Kantone gemeinsam für die Koordination und die Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das neue HFKG setzt diesen Gesetzgebungsauftrag um. Es legt die notwendigen Koordinations- und Förderungsgrundlagen fest und sorgt für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten Hochschulbereich von hoher Qualität.
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Das HFKG wurde am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedet und wird frühestens im Jahr 2015 an die Stelle des FHSG und des bis Ende 2016 befristeten UFG treten. Daraus resultieren für die im FHSG geregelten Studiengänge neue Zuständigkeiten und Kompetenzen hinsichtlich Regelung und Akkreditierung der Studiengänge. Mit dem neuen HFKG und der gleichzeitigen Aufhebung des FHSG verliert der Bund die Regelungskompetenz, Anforderungen an einzelne Studiengänge im Gesundheitsbereich an den Fachhochschulen festzulegen.
1.1.4 Regelung der Berufsausübung und der Registrierung
Die Kantone sind in den nicht-universitären Gesundheitsberufen zuständig, berufliche Tätigkeiten, namentlich aus Gründen des Gesundheits- oder Patientenschutzes, von einem entsprechenden Berufsabschluss abhängig zu machen.
Einzelne Kantone haben in der beruflichen Grundbildung und bei Berufs- und höheren Fachprüfungen von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Berufsausübung reglementiert. Reglementiert haben die Kantone mit ganz wenigen Ausnahmen die selbständige Berufsausübung in den fünf an den Fachhochschulen angebotenen Studiengängen Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährung und Diätetik und Hebammen. Die meisten Kantone verlangen für die selbstständige Berufsausübung den Nachweis eines einschlägigen Berufsabschlusses.
In der Pflege gibt es eine allgemeine kantonale Berufsausübungsbewilligung Pflege, welche nicht nach Bildungsgang unterscheidet. Für FH-Absolventinnen und HF-Absolventen gelten identische Bewilligungsvoraussetzungen. Beide Abschlüsse berechtigen zur selbstständigen Berufsausübung. Ferner sind heute in den kantonalen Gesetzen unterschiedliche Berufspflichten für die berufsausübenden Personen festgelegt.
Das heutige Bundesrecht bietet keine gesetzliche Grundlage für eine Registrierung der Personen, die von den Kantonen zur Berufsausübung zugelassen sind. Heute führt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -
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direktoren (GDK) gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung ein interkantonales Register mit den Inhaberinnen und Inhabern von in- und ausländischen Bildungsabschlüssen der Sekundar-II-, Tertiär-B- und A-Stufe. Die erteilten Berufsausübungsbewilligungen werden von diesem Register nicht erfasst.
29 BBl 2011 7455
30 Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.