Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

1.2 Ziele des Gesundheitsberufegesetzes

Gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Akkreditierung der Studiengänge

Die einheitliche Regelung der Anforderungen an die Ausbildung und die obligatorische Programmakkreditierung sollen sicherstellen, dass in den Gesundheitsberufen nach GesBG (Studiengänge in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik sowie gegebenenfalls weitere) schweizweit einheitliche Standards gelten. Dadurch kann die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen sowie auch die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden. Der Entwurf fügt sich in die schweizerische Bildungssystematik ein und wahrt die Kohärenz mit den im MedBG geregelten universitären Medizinalberufen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker usw.), den direkten Verbundpartnern (z. B. Kantone, OdASanté und Berufsverbände) und mit den im BBG geregelten Gesundheitsberufen (z. B. Rettungssanität, Pflege HF) und den beruflichen Grundbildungen (z. B. Fachfrau/Fachmann Gesundheit). Indirekt trägt er durch die Abstimmung mit anderen Berufsgruppen bezüglich Inhalt und Niveau der Ausbildung dazu bei, die Rolle der Gesundheitsberufe im Gesundheitswesen zu definieren. Zentral sind allgemeine, soziale und persönliche sowie berufsspezifische Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung in den einzelnen Gesundheitsberufen vermittelt werden sollen. Die erforderlichen allgemeinen Kompetenzen sind so formuliert, dass sie eine effiziente Partnerschaft sowohl mit den Berufskolleginnen und -kollegen als auch mit anderen Berufsgruppen fördern und die Tendenz zu «Berufssilos» verringern. Die betroffenen Gesundheitsfachleute müssen zudem über fundierte berufsspezifische Kompetenzen verfügen, die ihnen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erlauben. Die Festlegung der berufsspezifischen Kompetenzen wird im GesBG an den Bundesrat delegiert.

Sicherstellung der Anerkennung von Bildungsabschlüssen

Klare und bundesweit einheitlich geregelte Kompetenzen schaffen Transparenz über die in den entsprechenden Studiengängen erworbenen Berufsqualifikationen. Sie bilden zudem eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Diplome und für die interkantonale Mobilität der Inhaberinnen und Inhaber von schweizerischen Diplomen.

Gesamtschweizerisch einheitliche Reglementierung der Berufsausübung

Das GesBG vereinheitlicht die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und sieht abschliessend geregelte Berufspflichten sowie Disziplinarmassnahmen vor. Für die privatwirtschaftliche Berufsausübung ohne eigene fachliche Verantwortung besteht kein dringender Regelungsbedarf auf Bundesebene. Es ist Sache der Kantone, diesen Bereich zu regeln. Für eine Reglementierung der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten ist der Bund zudem nicht zuständig.

Gleichberechtigter Berufszugang der Pflege HF/FH (Bachelor)

Ein erklärtes bildungs- und gesundheitspolitisches Ziel in der Pflege ist die Berechtigung sowohl des HF-Diploms Pflege wie auch des Bachelordiploms FH Pflege zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Durch beide Ausbildungen werden Kompetenzen erworben, die für eine qualitativ hochwertige Berufsausübung Gewähr bieten und die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Ausbildungsangebote auf beiden Bildungsstufen verbreitern das Feld für die Rekrutierung geeigneter Gesundheitsfachleute und die Ausschöpfung des Nachwuchspotenzials, was gerade im Hinblick auf für die Linderung des Fachkräftemangels von erstrangiger Bedeutung ist. Die beiden Diplome werden im GesBG gleichgestellt mit Bezug auf:

- die Bewilligungserteilung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;

- die Berufspflichten sowie entsprechende Disziplinarmassnahmen

Bildungsanbieter beider Bildungsformen sollen ihre Angebote weiterhin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Beachtung des vorgegebenen Regelwerks entwickeln. Die Organisationen der Arbeitswelt