Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
und die Bildungsanbieter legen im vom SBFI genehmigten „Rahmenlehrplan Pflege“, erlassen durch OdASanté und den Schweizerischen Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS) am 4. September 2007, die Anforderungen an die Bildungsgänge in der Pflege fest. Das SBFI prüft im Rahmen der Anerkennung der Bildungsgänge die Einhaltung dieser Vorgaben.
1.3 Die beantragte Neuregelung und die Begründung der vorgeschlagenen Lösung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) haben nebst der in der Vorlage vorgeschlagenen Lösung eine umfassendere Regelung geprüft: Die Festlegung von Anforderungen an alle Ausbildungen im Gesundheitsbereich von der Sekundarstufe II bis und mit Hochschulstufe sowie die Regelung der Berufsausübung in einem eigenen Erlass. Dieser Ansatz würde die grösstmögliche Kohärenz des Bildungssystems im Gesundheitsbereich gewährleisten. Er wäre jedoch äusserst aufwendig und würde die vor kurzer Zeit in der Berufsbildung eingerichteten Verfahren der Zusammenarbeit mit den Verbundpartnern nach BBG wieder in Frage stellen. Unsicherheiten über die künftigen Anforderungen wären zu erwarten. Dies wäre angesichts des drohenden Fachkräftemangels kontraproduktiv. Der Bundesrat beauftragte schliesslich das WBF und das EDI, gemeinsam eine einheitliche Regelung der Anforderungen an die Bildung und die Berufsausübung der Gesundheitsberufe auf der Hochschulstufe zu erarbeiten und dabei den geltenden Regelungen, namentlich in der höheren Berufsbildung und bei den universitären Medizinalberufen, Rechnung zu tragen.
Das GesBG regelt die Fachhochschulstudiengänge in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik. Unter das GesBG fallen auch die Abschlüsse der höheren Fach-
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schulen im Pflegebereich .
Bei der Regelung der an Fachhochschulen vermittelten Gesundheitsberufe lehnt sich die Vorlage an das MedBG an. Ähnlich wie im MedBG werden Anforderungen an die Studiengänge und deren Akkreditierung festgelegt und die privatwirtschaftliche Ausübung der entsprechenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung geregelt.
Die Vorlage legt gesamtschweizerisch und einheitlich fest, welche allgemeinen Kompetenzen im Rahmen von Fachhochschulstudiengängen im Gesundheitsbereich erreicht werden sollen. Die zu erreichenden berufsspezifischen Kompetenzen sollen durch den Bundesrat unter Mitwirkung der Fachhochschulen und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet werden und in einer entsprechenden Verordnung festgehalten werden. Die Regelung der berufsspezifischen Kompetenzen auf Verordnungsstufe erlaubt die raschere Anpassung der Studiengänge an veränderte Bedürfnisse der Arbeitswelt. Allgemeine und berufsspezifische Kompetenzen wurden – wie unter Ziffer 1.1.2 ausgeführt – von der KFH als Grundlage für die heute an den Fachhochschulen angebotenen Studiengänge bereits erarbeitet. Sie sind in die Arbeiten zum Vorentwurf eingeflossen und werden auch bei der Erarbeitung der Bundesratsverordnung eine wesentliche Materialie bilden.
Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist heute im FHSG geregelt. Die in Artikel 70 HFKG für die Fachhochschulen geltende künftige Regelung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome ist als rechtliche Grundlage nicht ausreichend, um die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse mit einem inländischen Fachhochschulabschluss in den reglementierten Gesundheitsberufen zu gewährleisten. Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in den an Fachhochschulen vermittelten Gesundheitsberufen ist deshalb spezialgesetzlich im GesBG zu regeln.
Das Instrument der Programmakkreditierung dient der Qualitätssicherung von Studiengängen, welche zu einem anerkannten Diplom führen. Dabei wird überprüft, ob die Ziele des Gesetzes im Rahmen der Studiengänge erreicht werden können. Die Akkreditierungspflicht der Studiengänge besteht bereits heute im Rahmen des FHSG. Mit Inkrafttreten des HFKG wird diese aufgehoben. Das HFKG schreibt
31 Siehe Ziffer 1.1.4 zur Unterstellung dieser Abschlüsse.