Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 12 Seiten

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3 Vorgeschlagene Änderungen

3.1 Neue Methode zur Berechnung des Risikoausgleichs

Die Berechnung des Risikoausgleichs würde neu nach der Methode „Anpassung des Gesamtdurchschnitts“ erfolgen:

-In einem ersten Schritt werden die Risikogruppen mit der Information zum Vorhandensein eines Aufenthaltes in einem Spital oder Pflegeheim im Jahr t-2 gebildet1 . Die Versicherer ermitteln im Jahr t die Bestände in Versicherungsmonaten sowie die Bruttoleistungen und Kostenbeteiligungen des Jahres t-1 pro Risikogruppe und liefern diese Informationen im Jahr t an die Gemeinsame Einrichtung KVG.

- Die Gemeinsame Einrichtung KVG berechnet daraus im Jahr t die durchschnittlichen Nettoleistungen für das Jahr t-1 in den einzelnen Risikogruppen (Gruppendurchschnitt), wobei es jedoch zu keinen Ausgleichszahlungen kommt.

- Die Versicherer haben im Jahr t+1 die Bestände des Jahres t in den Risikogruppen zu melden. Dazu benötigen die Versicherer die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Jahr t-1.

- Aus den Bestandesmeldungen der Versicherer berechnet die Gemeinsame Einrichtung KVG im Jahr t+1 den Bestand in den einzelnen Risikogruppen und den Totalbestand im Jahr t.

- Die neuen Bestände in den Risikogruppen werden mit den aus den Vorjahresdaten t-1 berechneten durchschnittlichen Nettoleistungen pro Gruppe multipliziert, was die erwarteten Nettoleistungen in der Risikogruppe ergibt. Diese erwarteten Nettoleistungen in den Risikogruppen werden aufaddiert, was den erwarteten Gesamtnettoleistungen für das Jahr t entspricht.

- Zur Berechnung der durchschnittlichen Nettoleistungen aller Versicherer pro versicherte Person im Kanton über alle Risikogruppen hinweg (Gesamtdurchschnitt) werden diese erwarteten Gesamtnettoleistungen für das Jahr t durch den Totalbestand des Jahres t geteilt.

- Zur Bestimmung der Abgabe- und Beitragssätze wird der Gesamtdurchschnitt mit dem Gruppendurchschnitt verglichen.

- Pro Versicherer wird die Summe der für seine Versicherten zu bezahlenden Abgaben und Beiträge gebildet und eine Abgabe respektive ein Beitrag Schweiz berechnet. Dies entspricht auch der vom Versicherer zu leistenden Zahlung.

Die oben beschriebene Berechnungsmethode ist transparent und weist gegenüber der in der VORA vorgesehenen Korrekturmethode deutliche Vorteile auf:

- Es ist keine nachträgliche Korrektur nötig.

- Die Gleichbehandlung der Versicherer ist gewährleistet. Versicherer mit einer vom Durchschnitt abweichenden Risikostruktur werden nicht benachteiligt.

- Die Gleichbehandlung der Versicherten ist gewährleistet. Die Ausgleichszahlung für Versicherte, die in der gleichen Risikogruppe eingeteilt sind, fallen für die Versicherer gleich hoch aus unabhängig von der Risikostruktur des Versicherers.

- Das vorgeschlagene Verfahren ist einfacher durchzuführen. Die Berechnung des Risikoausgleichs erfolgt neu einstufig, d.h. es gibt – neben der Akontozahlung - nur noch eine Berechnung und Zahlung des Risikoausgleichs, was bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG den administrativen Aufwand senkt. Der administrative Aufwand bei den Versicherern bleibt quasi unverändert.

- Wenn ein Versicherer den Risikoausgleich budgetieren will, muss er insbesondere die Bestandesveränderung schätzen, nicht aber seinen Anteil am Umverteilungsvolumen.

1 Der besseren Lesbarkeit wegen werden im Beschrieb und der Beurteilung der vorgeschlagenen Berechnungsmethode folgende Abkürzungen verwendet: t = Ausgleichsjahr, t-1 = Vorjahr, t-2 = vorletztes Jahr vor dem Ausgleichsjahr.