Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 12 Seiten
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Durchschnittliche Risikounterschiede (Artikel 5)
Absätze 1 und 2
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich neu in Artikel 6 Absätze 4 und 5. Artikel 5 wird deshalb aufgehoben.
Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge (Artikel 6)
Der gesamte Artikel 6 wird neu dargestellt, wobei jedoch die Sachüberschrift beibehalten wird.
Absatz 1
Bis anhin erfolgte die Berechnung des Risikoausgleichs in einem zweistufigen Verfahren. Neu soll der Risikoausgleich nur noch in einem einstufigen Verfahren berechnet werden. Deshalb wird nicht mehr von provisorischer und definitiver Berechnung gesprochen. Sodann wird der Begriff der Durchschnittskosten mit dem neuen Begriff durchschnittliche Nettoleistungen ersetzt. Die Nettoleistungen sind in Artikel 3 definiert.
Anstelle der durchschnittlichen Risikounterschiede müssen im Ausgleichsjahr neu die durchschnittlichen Nettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen (Gruppendurchschnitt) für das Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet werden. Wie bisher sind dazu in einem ersten Schritt mit der Information zum Vorhandensein eines Aufenthaltes in eine Spital oder Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr die Risikogruppen zu bilden.
Absatz 2
Nach der neuen Berechnungsmethode werden die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge aufgrund der Berechnung im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt. Massgebend sind dabei die erwarteten Gesamtnettoleistungen und die erwarteten durchschnittlichen Nettoleistungen aller Versicherer pro versicherte Person im Kanton über alle Risikogruppen hinweg (Gesamtdurchschnitt). Im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, werden zuerst die erwarteten Gesamtnettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen für das Ausgleichsjahr berechnet. Für diese Berechnung massgebend sind wie bisher im definitiven Risikoausgleich die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Bildung der Risikogruppen. In der Folge werden von den Versicherern die Bestände im Ausgleichsjahr in diesen Risikogruppen erhoben (unverändert). Diese neuen Bestände werden mit den durchschnittlichen Nettoleistungen der Risikogruppen (vgl. Kommentar zu Absatz 1) im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr multipliziert, was die erwarteten Gesamtnettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen ergibt.
Absätze 2bis bis 2quater
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich neu in Artikel 6a Absätze 1 bis 3. Die Absätze 2 bis, 2ter und 2quater werden deshalb aufgehoben.
Absatz 3
Teilt man die aufaddierten erwarteten Gesamtnettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen (vgl. Kommentar zu Absatz 2) durch den Totalbestand, erhält man die erwarteten durchschnittlichen Nettoleistungen aller Versicherer pro versicherte Person im Kanton über alle Risikogruppen hinweg (Gesamtdurchschnitt).
Das neu vorgeschlagene Verfahren ergibt immer ein Gleichgewicht (Nullsummenspiel) für die Abgaben und die Beiträge in den Risikoausgleich. Das bisher in Artikel 6 Absatz 3 beschriebene Korrekturverfahren ist nicht mehr nötig, weshalb diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben werden kann.
Absätze 4 und 5