Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 12 Seiten
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resp. müssen weniger hohe Abgaben in den Risikoausgleich leisten als für Versicherte, die im Vorjahr keinen solchen Aufenthalt aufweisen. Eine ausreichende Kontrolle der von den Krankenversicherern gelieferten Daten ist somit noch bedeutsamer als bisher. Aufgrund der finanziellen und ordnungspolitischen Bedeutung des Risikoausgleichs muss das bisher geltende Ausmass und Niveau der Prüfungen auf jeden Fall beibehalten werden. Nicht nur der Krankenversicherer selbst muss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenlieferungen bestätigen, sondern auch dessen Revisionsstelle muss der Gemeinsamen Einrichtung KVG einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten einreichen. Diesen Berichten kommt eine zentrale Rolle zu. Entsprechend hohe Anforderungen, besonders in Bezug auf deren Aussagekraft, sind an sie zu stellen. Es ist deshalb hilfreich, wenn das BAG künftig Weisungen über Form und Inhalt des Berichtes erlassen kann. Das BAG kann so bei Bedarf einen Prüfstandard festlegen. Ziel der neuen Bestimmung ist es, eine wirksame Kontrolle und aussagekräftige Berichte der Kontrollstelle sicherzustellen. Der Prüfstandard wird allerdings nicht auf Verordnungsstufe festgeschrieben, so dass die nötige Flexibilität gewährleistet bleibt. Damit sollten fehlerhafte Datenlieferungen in den Risikoausgleich erkannt und Neuberechnungen des Risikoausgleichs verhindert werden. Schliesslich wird damit das Vertrauen in die Datenqualität, eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz des Risikoausgleichs, erhöht.
Zahlungsfristen (Artikel 12)
Absatz 1 Buchstaben b und c
Aufgrund der neuen Berechnungsmethode fällt eine der drei bisherigen Zahlungen in den Risikoausgleich weg. Nach der Akontozahlung erfolgt neu nur noch eine Zahlung, nämlich die Schlusszahlung aufgrund der Berechnung des Risikoausgleichs nach Artikel 6 im Folgejahr.
Der bisherige Buchstabe b kann daher gestrichen werden. In Buchstabe c kann auf den Zusatz definitiv vor dem Wort Berechnung verzichtet werden. Zudem wird präzisiert, dass für die Bestimmung der Schlusszahlung die bereits geleistete Akontozahlung vom Ergebnis der Berechnung nach Artikel 6 abgezogen wird.
Absatz 2
Die Akontozahlung wird erhöht und beläuft sich neu auf 50 Prozent der Risikoausgleichszahlungen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr. Damit wird sichergestellt, dass, trotz Wegfall des provisorischen Risikoausgleichs, Empfängerkassen bereits im Ausgleichsjahr wesentliche Zahlungen erhalten. Dies dient der Sicherstellung der Liquidität dieser Versicherer. Die Zahlungsfristen für die Akontozahlungen werden nicht angepasst.
Absatz 3
Aufgrund der neuen Berechnungsmethode fällt eine der drei bisherigen Zahlungen in den Risikoausgleich, nämlich die Zahlung für den provisorischen Risikoausgleich, weg. Es erübrigt sich daher auch die Regelung von Zahlungsfristen für den provisorischen Risikoausgleich. Die entsprechenden Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen.
In Absatz 3 werden neu die Zahlungsfristen für die Schlusszahlung aufgrund der Berechnung nach Artikel 6, abzüglich der geleisteten Akontozahlung, geregelt. Die Zahlungen werden wie die bisherigen Zahlungen aufgrund der definitiven Berechnung im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, geleistet. Die Zahlungsfristen werden aber auf den 15. August resp. den 15. September vorgezogen.
Absatz 4
Diese Bestimmung fand sich bisher in Artikel 12 Absatz 5. Neu wird sie in den Absatz 4 verschoben. Aufgrund der Neugestaltung des Artikels muss auch der Verweis auf den Absatz betreffend Verzugszinsen angepasst werden.