Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 5
Die bisher in Artikel 12 Absatz 6 geregelte Bestimmung soll aufgrund des Wegfalls des provisorischen Risikoausgleichs entsprechend geändert in Absatz 5 geregelt sein. Die Verrechnung von Forderungen und Schulden von Versicherern aus Risikoausgleichen verschiedener Jahre sowie aus Akonto- und Schlusszahlungen ist weiterhin nicht zulässig. Der Absatz wird nicht materiell angepasst.
Absatz 6
Eine ähnlich lautende Bestimmung fand sich bisher in Artikel 12 Absatz 7. Die Bestimmung wird neu in den Absatz 6 verschoben. Mit der einstufigen Berechnung des Risikoausgleichs werden Zinszahlungen nur noch aufgrund der Akontozahlung vorgenommen. Der Begriff provisorische Berechnung ist daher mit Akontozahlung zu ersetzen und der Zusatz definitiv im Terminus definitive Berechnung fällt weg. Hingegen wird neu auf den Artikel 6 verwiesen. Im letzten Satz erfolgt zudem eine sprachliche Präzisierung, wobei das Wo rt Risikoausgleich mit Ausgleichsjahr ersetzt wird.
Fonds (Artikel 13)
Absatz 1
Der Fonds ist auch künftig nötig, weil Zinsen auflaufen aufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlungen und die Schlusszahlungen. Die Anpassungen im ersten Satz der Bestimmung sind Folge der neu nur noch einstufigen Berechnung des Risikoausgleichs mit einer Akontozahlung und einer Schlusszahlung.
Übergangsbestimmung
In der Übergangsbestimmung der Revision wird festgehalten, dass für den definitiven Risikoausgleich 2013 das bisherige Recht gilt. Das neue Recht kommt erst für den Risikoausgleich 2014 und die Folgenden zur Anwendung. Infolge der nach neuem Recht nur noch einstufigen Berechnung des Risikoausgleichs ist es sinnvoll, dass die Akontozahlung im Jahr 2014 bzw. 2015 die Hälfte des (nach bisherigem Recht berechneten) definitiven Risikoausgleichs 2012 bzw. 2013 beträgt. Bei der Budgetierung ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.
In-Kraft-Treten
Das In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung wurde auf den 1. Januar 2014 festgesetzt.