Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 12 Seiten

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Diese Bestimmungen fanden sich bisher in Artikel 5 Absätze 1 und 2. Neu wird jedoch der Gesamtdurchschnitt anders berechnet. Die neue Berechnung ist in Absatz 3 dargelegt. Die Bestimmungen haben ansonsten keine materielle Änderung erfahren.

Absatz 6

Materiell wird an dieser Bestimmung nichts geändert. Daten von Versicherern, denen im Jahr vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung entzogen wurde, werden bei der Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahrs nicht berücksichtigt. Ausgenommen sind von dieser Regelung nach wie vor Versicherer, deren Vermögen und Bestand nach Artikel 11 des Gesetzes übertragen wurde. Weil es aber mit der neuen Berechnungsmethode keinen provisorischen Risikoausgleich mehr gibt, muss der Begriff "Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs" durch "Berechnung des Risikoausgleichs" ersetzt werden.

Vorgehen bei Versicherten, die den Versicherer wechseln (Artikel 6a)

Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird vorgeschlagen, die speziellen Bestimmungen für die Versicherten, die den Versicherer wechseln, also die Absätze 2bis - 2quater, im geltenden Artikel 6 zu entfernen und im separaten neuen Artikel 6a zusammenzufassen. Der Wortlaut der Bestimmungen hat keine Änderung erfahren. Die Bestimmung wird mit "Vorgehen bei Versicherten, die den Versicherer wechseln" bezeichnet.

Rückstellungen (Artikel 6b)

Hierbei handelt es sich um den geltenden Artikel 6a, der jedoch zwei Anpassungen erfährt. Die Umnummerierung ist nötig, weil Artikel 6a nicht mehr zur Verfügung steht. Die Risikogruppen sind in Artikel 2 definiert. Der bisherige falsche Verweis in Buchstabe a wird ersatzlos gestrichen. Die neue Berechnung des Risikoausgleichs verlangt eine Anpassung in Buchstabe b. Zu berücksichtigen sind künftig nicht mehr die Veränderungen der Durchschnittskosten, sondern der Nettoleistungen. Die Bestimmungen haben keine materielle Änderung erfahren.

Datenlieferung (Artikel 10)

Absatz 1

Der bisher verwendete Begriff der Kosten wird durch den treffenden Begriff der Bruttoleistungen ersetzt. Die Bestimmungen haben keine materielle Änderung erfahren.

Absatz 2bis

In der Vergangenheit führte die Formulierung "bekannten Aufenthalte" bei den Versicherern zu Unklarheiten bzw. unterschiedlichen Interpretationen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat deshalb diesen Begriff bereits in ihrem Leitfaden präzisiert. Es ist sinnvoll, diese Präzisierung in der Verordnung festzuhalten. Aufgrund der teilweise neuen Bestimmungen und Umnummerierungen muss im Verordnungstext auf Artikel 6a Absätze 2 und 3 verwiesen werden.

Kontrolle der Daten (Artikel 11)

Absatz 1 bis (neu)

Seit dem Jahr 2012 wird im Risikoausgleich neben den bisherigen Faktoren Alter und Geschlecht zusätzlich das erhöhte Krankheitsrisiko berücksichtigt. Für Versicherte, die im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim mit der Dauer von mindestens drei aufeinander folgenden Nächten aufweisen, erhalten die Versicherer höhere Beiträge aus dem Risikoausgleich