Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit dieser Verordnungsänderung sollen zwei Aufträge des Parlamentes umgesetzt werden, einerseits die Motion 12.3609 und andererseits die Anpassung des Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
1.1 Motion 12.3609. Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung nicht strapazieren
Am 15. Juni 2012 reichte Nationalrat Darbellay die Motion "Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht strapazieren" (12.3609) ein. Darin wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 2 Absatz 4bis der K W zu streichen. Dozierende und Forschende, die sich im Rahmen einer bezahlten Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sind ohne Ausnahmen der Versicherungspflicht des KVG zu unterstellen.
Am 14. September 2012 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Zur Begründung führte er an, die Versicherungspflicht bezwecke, die Solidarität unter allen in der Schweiz wohnhaften Personen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu stärken. Die Befreiungen seien deshalb auf ein Minimum zu beschränken. Am 28. September 2012 wurde die Motion vom Nationalrat und am 18. März 2013 vom Ständerat angenommen.
Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2002 konnten Personen, die sich im Rahmen von nationalen oder internationalen Mobilitäts-, Vermittlungs- oder Austauschprogrammen für Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forscher in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 4 in der Fassung vom 25. November 1996, AS 1996 3139). Auf den 1. Juni 2002 wurde diese Bestimmung gelockert, indem nicht mehr verlangt wurde, dass sich die Personen im Rahmen eines Programms in der Schweiz aufhielten (Art. 2 Abs. 4bis in der geltenden Fassung). Diese Änderung wurde vorgenommen, weil der Aufenthalt von ausländischen Dozentinnen und Dozenten und Forscherinnen und Forschern nicht erschwert oder sogar verhindert werden sollte. Die Mobilität dieser Personengruppe sollte ungehindert möglich sein.
Die Bundesverwaltung legt die geltende Bestimmung so aus, dass sich nur Dozentinnen und Dozenten, die an einer Hochschule unterrichten, und Forscherinnen und Forscher, die ihre Forschungstätigkeit an einer Hochschule ausüben, befreien lassen können. Die Erfahrung und die Entwicklung der letzten Jahre zeigen, dass in der Praxis diese Bestimmung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich grosszügiger angewendet wird, indem sich z. B. auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in der Industrie tätig sind, befreien lassen können.
Bei Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forschern handelt es sich um gut bis sehr gut verdienende Personen. Es gibt keinen sachlichen Grund, sie gegenüber den übrigen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich nicht befreien lassen können, zu bevorzugen. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forscher nicht wegen der obligatorischen Krankenversicherung davon abhalten lassen werden, in die Schweiz zu kommen, um hier zu arbeiten. Deshalb soll dem Solidaritätsprinzip in der sozialen Krankenversicherung vermehrt Nachachtung geschenkt und diese Personengruppe nicht mehr befreit werden.
Mit dieser Revision wird die Motion 12.3609 umgesetzt und Artikel 2 Absatz 4bis K W ersatzlos gestrichen.
1.2 Anpassung von Artikel 64 Absatz 7 KVG
Gemäss Artikel 64 Absatz 7 KVG darf der Versicherer auf den Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Nach konstanter Rechtsprechung entfällt jedoch die Kostenbeteiligung nur bei einer normal vertaufenden Schwangerschaft. Prophylaktische Interventionen bei Risikoschwangerschaften und Behandlungen von Schwangerschafts-