Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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2 Die Revision im Überblick

2.1 Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende (Streichung von Art. 2 Abs. 4bis K W )

Gemäss Artikel 2 Absatz 4bis K W können sich Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Bestimmung wird in Umsetzung der Motion Darbellay ersatzlos gestrichen. Das hat zur Folge, dass künftig ausländische Dozierende und Forschende und die sie begleitenden Familienangehörigen die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz abschliessen müssen. Die im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vorgesehenen Koordinationsbestimmungen zur sozialen Sicherheit bleiben vorbehalten.

2.2 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (Art. 104 Abs. 2 Bst. c und 105 K W )

Die Befreiung aller Mutterschaftsleistungen von der Kostenbeteiligung gemäss dem geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG (siehe oben Ziff. 1.2) wirkt sich auch auf die Erhebung des Beitrags an den Kosten des Spitalaufenthaltes gemäss Artikel 104 K W aus. Die Befreiung vom Spitalbeitrag gemäss Absatz 2 Buchstabe c nimmt neu auf den geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG Bezug.

Die Ausführungsbestimmungen zum geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG werden in einem neuen Artikel geregelt. Sie definieren den Beginn und das Ende des Zeitraums, in welchem keine Kostenbeteiligung auf den Leistungen erhoben werden darf (Beginn der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft ab dem Tag nach der Niederkunft gerechnet).

Ein separater Artikel ist angebracht, da auch für die Absätze 5 (Art. 104 K W ) und 6 (Art. 105 K W ) von Artikel 64 KVG eigene Artikel geschaffen wurden. Da der neue Artikel den Absatz 7 ausführt, muss er nach Artikel 105 K W stehen. Weil aber bereits ein Artikel 105a besteht, wird der bisherige Artikel 105 zu 104a umnummeriert und der neue Artikel mit 105 bezeichnet.

3 Erläuterungen zu den einzelnen KW-Bestimmungen

3.1 Art. 2 Abs. 4bis Streichung

Diese Bestimmung wird in Umsetzung der Motion Darbellay gestrichen. Das hat zur Folge, dass sich Dozierende und Forschende sowie die sie begleitenden Familienangehörigen nicht mehr gestützt auf diese Bestimmung bis maximal sechs Jahren von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien können. Sie müssen eine KVG-Versicherung abschliessen.

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können auch Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KW).

Ausländischen Doktorierenden und Postdoktoranden sind einerseits Studierende und andererseits vielfach Dozierende und Forschende, die einen Lohn beziehen. Es ist den Kantonen überlassen, festzulegen, wann ein Doktorierender bzw. ein Postdoktorand, der einen Lohn bezieht, nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann.