Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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3.2 Art. 104 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 104 K W regelt den Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts.
Gestützt auf die Änderung des Artikels 64 Absatz 7 KVG muss der Buchstabe c dieses Absatzes angepasst werden. Neu verweist er auf den Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes.
3.3 Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (neu)
- Absatz 1: Der geänderte Artikel 64 Absatz 7 KVG knüpft an den Beginn der 13. Schwangerschaftswoche an. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangere bezüglich Ihrer Schwangerschaft betreut, bestimmen den Zeitpunkt und geben ihn auf der Rechnung an.
- Absatz 2: Auch Frauen, die eine Fehl- oder Totgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, sollen auf den dabei erbrachten Leistungen keine Kostenbeteiligung mehr bezahlen müssen. Straflose Schwangerschaftsabbrüche nach Artikel 30 KVG sind aufgrund der gesetzlichen Regelung von Artikel 64 Absatz 7 KVG weiterhin nicht befreit.
- Absatz 3: Hier wird präzisiert, dass die Frist von acht Wochen ab dem Tag nach der Niederkunft berechnet werden soll. Dies bedeutet nicht, dass der Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG zwischen der Geburt und dem Beginn dieser Frist nicht anwendbar sein soll. Der Begriff "bis acht Wochen nach der Niederkunft" ist dahingehend zu verstehen, dass er auch die Stunden von der Geburt bis zum Beginn der Frist von acht Wochen erfasst.
4 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
- Absatz 1: Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis ausgesprochenen Befreiungen bleiben während höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gültig. Diese Übergangsfrist ist nötig, damit die zuständigen kantonalen Stellen die betroffenen Personen über die Versicherungspflicht informieren und allfällige andere Befreiungsgründe prüfen können, und damit die betroffenen Personen ohne Zeitdruck bei einem KVG-Versicherer ihrer Wahl die obligatorische Krankenpflegeversicherung und allenfalls Zusatzversicherungen abschliessen können. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeit der Befreiung müssen sich die Betroffenen bei einem KVG-Versicherer versichern, es sei denn, ein anderer Befreiungsgrund liege vor.
- Absatz 2: Artikel 64 Absatz 7 des KVG soll auf alle Leistungen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung erbracht werden, Anwendung finden. In Anlehnung an Artikel 103 Absatz 3 K W (Behandlungsdatum als massgebendes Datum für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes) soll für die Nichterhebung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaftsleistungen auch das Behandlungsdatum massgebend sein.
- Inkrafttreten: Diese Verordnungsänderungen sollen zusammen mit der Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.