Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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komplikationen gelten gemäss konstanter Rechtsprechung als Krankheit und unterliegen der Kostenbeteiligung.
Bereits am 6. Oktober 2005 forderten vier gleichlautende Motionen der Nationalrätinnen Galladé, Häberli-Koller und Teuscher sowie des Ständerats Gutzwiller (05.3589 bis 05.3592) den Bundesrat auf, eine Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG vorzuschlagen, damit der Versicherer auf allen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung mehr erheben dürfe. Am 9. Dezember 2005 beantragte der Bundesrat die Annahme dieser Motionen. Die Motion Gutzwiller wurde am 24. März 2006 vom Nationalrat und am 20. September 2006 vom Ständerat angenommen. Am 19. März 2007 wurden die übrigen drei Motionen vom Nationalrat und am 2. Oktober 2007 vom Ständerat angenommen.
In einem Bericht vom 11. August 2008 schlug die Verwaltung eine Präzisierung von Artikel 64 Absatz 7 KVG mit zwei Varianten vor. Die SGK-NR nahm diese Vorschläge in die Detailberatung zur Managed Care-Vorlage (04.062) auf und entschied sich am 26. März 2010 für eine Variante. Sie erachtete die Abgrenzung zwischen Leistungen, welche mit der Mutterschaft zusammenhängen und anderen, die nicht mit der Mutterschaft zusammenhängen, als nicht praktikabel und problematisch. Deshalb schlug sie vor, die allgemeinen Leistungen bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung auszunehmen. Am 16. Juni 2010 beschloss der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission zu folgen. Am 15. Dezember 2010 stimmte auch der Ständerat der vom Nationalrat vorgeschlagenen Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG zu. Am 30. September 2011 wurde die Managed Care-Vortage von beiden Räten angenommen. Am 17. Juni 2012 wurde die Vorlage jedoch von der Mehrheit der Stimmberechtigten at>gelehnt.
Das unbestrittene Anliegen der Befreiung aller Mutterschaftsleistungen von der Kostenbeteiligung wurde anschliessend mit drei parlamentarischen Initiativen wieder aufgenommen. Der parlamentarischen Initiative von Ständerätin Maury Pasquier "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung" (11.494) vom 21. Dezember 2011 folgten am 14. Juni 2012 diejenigen von Nationalrätin Galladé (12.448) und Ständerat Gutzwiller (12.449). Am 23. August 2012 beschloss die SGK-S der Initiative von Ständerätin Maury Pasquier Folge zu geben. Am 2. November 2012 stimmte die SGK-NR diesem Entscheid zu. In der Folge erarbeitet die Kommission einen Bericht (BBI 2013 2459), der am 11. Februar 2013 verabschiedet wurde. Der Bundesrat schloss sich am 8. März 2013 in seiner Stellungnahme dem Vorschlag der SGK-SR an (BBI 2013 2469). Am 21. Juni 2013 stimmten beide Räte der Änderung von Artikel 64 Absatz 7 KVG und damit der seit Jahren angestrebten Präzisierung von Artikel 64 Absatz 7 KVG zu (BBI 2013 4731). Damit werden die Frauen, die während ihrer Schwangerschaft Komplikationen erleiden, den Frauen, deren Schwangerschaft normal verläuft, bezüglich Kostenbeteiligung gleichgestellt.
Gemäss dem geänderten Artikel 64 Absatz 7 KVG darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 KVG (Mutterschaft) sowie nach den Artikeln 25 (allgemeine Leistungen bei Krankheit) und 25a KVG (Pflegeleistungen bei Krankheit), die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden. Um Abgrenzungsfragen zu vermeiden, werden im erwähnten Zeitraum alle Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG von der Kostenbeteiligung befreit. Leistungen, die in diesem Zeitraum zum Beispiel wegen einer Grippe bezogen werden, sind damit auch von der Kostenbeteiligung befreit.
Zur Umsetzung der neuen Regelung sind Anpassungen der K W sowie Übergangsbestimmungen nötig.