Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Wir begrüssen die Streichung dieser Befreiungsmöglichkeit GE-KVG Wir befürworten die Aufhebung von Art. 2 Abs. 4bis KVV. RVK

Einverstanden. sas

Es war unverständlich, dass gut verdienende Ausländerinnen und Ausländer mit SPO Patieneiner Ausnahmeregelung sich der Solidarität unseres Krankenversicherungs- tenschutz systems entziehen konnten.

Wir stehen der Aufhebung der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Do- CRUS zierende und Forschende positiv gegenüber.

Die ausländischen Personen an Schweizer Universitäten und Forschungs-

institutionen können in drei Untergruppen eingeteilt werden, welche sich hin-

sichtlich des Aufenthaltszwecks und der damit verbundenen Ressourcen und

sozioökonomischen Aspekte unterscheiden:

• Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forscher, die sich

durch eine sehr hohe Ausbildung und einen entsprechenden Verdienst aus-

zeichnen, darunter ein beträchtlicher Teil Angehöriger der Europäischen

Union.

• Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen

etc., die sich zu Aus- und Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten.

• ausländische Doktorierende und Postdoktoranden, die je nach Blickwinkel

der Gruppe der Studierenden oder der Gruppe der angestellten Dozieren-

den und Forschenden zugeordnet werden können.

Dass Personen, die im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz

weilen, von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können, ist im Sin-

ne eines mobilitätsfördernden Zugangs zu den Schweizer Hochschulen und

wird im Art. 2 Abs. 4 weiterhin geregelt.

Demgegenüber scheint es gerechtfertigt, dass die Gruppe der gut ausge-

bildeten und relativ gut verdienenden ausländischen Dozierenden und For-

schenden künftig nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit werden kön-

nen. .... Da die im Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und

der Europäischen Union festgehaltenen Koordinationsbestimmungen zur sozia-

len Sicherheit vorbehalten bleiben, findet die beantragte Änderung der KVV

lediglich auf einen beschränkten Kreis von Angestellten der Schweizer Hoch-

schulen und Forschungsinstitute Anwendung.

Bezüglich der Personen, deren Aufenthaltszweck zwischen Aus- und Weiterbil-

dung und Erwerbszwecken nicht gänzlich geklärt ist, begrüssen wir, dass die

Kantone für die Gruppe der ausländischen Doktorierenden und Postdoktoran-

den eigene Kompetenzen erhalten und abhängig von den jeweiligen Anstel-

lungsbedingungen über eine Befreiung von der Versicherungspflicht entschei-

den können.

3.3 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Diese Verordnungsänderungen sind nach der von der GDK vollumfänglich un- GDK / CDS terstützten Gesetzesänderung sinnvoll und notwendig.

Wir stimmen dieser Änderung zu. AG, BL, BS,

GR, GE, NE, OW, SO, TI Wir begrüssen die Präzisierung. Es sind jedoch nur die Leistungen, die in unmit- SZ

telbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, zu befreien.

La communication de Ia date de début de Ia treizième semaine de grosses- VD

se par inscription sur Ia facture n'est pas compatible avec Ia protection des