Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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* Geburtshäuser Ambra, Tagmond und Delphys, häuser* / Ebenso die Hebammen: Yvonne Engler, Binningen; Isabel Fornaro-Pfrunder, maison de Binnigen; Nathalie Pfaff, Geburtshaus Tagmond; Monika Barth, Basel; Barbara naissance Dix Burkhardt, Gelterkinden; Silvia Zeltner Bader; lunes Nous vous remercions de la présentation de ce projet et espérons qu'il pourra Association entrer en vigueur au 1er janvier 2014. des Maisons
de Naissances Vaudoises
Die Stossrichtung dieser Revision wird vom SBK ausserordentlich begrüsst, SBK / ASI insofern, als damit die Rechtslage hinsichtlich der Dauer der Kostenbefreiung
geklärt wird. Wir bedauern einzig - und schliessen uns diesbezüglich dem
Schweizerischen Hebammenverband an – die zeitliche Eingrenzung der neuen
Regelung zwischen der 13. Schwangerschaftswoche und der 8. Woche nach
der Niederkunft. Doch geht es vorliegend einzig um die Umsetzung der Geset-
zesrevision auf Stufe der KVV. Die vorgesehen Regelungen erscheinen uns
sachgerecht, praktikabel und vollständig, weshalb wir uns ihnen ohne weiteres
anschliessen können.
Wir unterstützten diese Verordnungsänderung. Damit sie sauber umgesetzt Curafutura werden kann, bedarf es klarer Rahmenbedingungen bezüglich der Meldepflicht
der Leistungserbringer (Pflichtfeld auf TARMed-Rechnungsformular), welche
Versicherer und Leistungserbringer gemeinsam festlegen müssen.
Hinsichtlich Ermittlung des Beginns der 13. Schwangerschaftswoche muss die- sas
se Berechnung im Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherer liegen. Der
Arzt seinerseits ermittelt den Beginn der Schwangerschaft und teilt diesen auf
der Rechnung mit. (Pflichtfeld auf offiziellem TARMED-Rechnungsformular!).
Zudem müssen verbindliche und klare Rahmenbedingungen für die Meldepflicht
der Leistungserbringer geschaffen werden, denn wenn die Angaben des Arztes
nicht richtig oder gar nicht gemacht werden, kann die Verordnung nicht umge-
setzt werden.
Wir unterstützen die Stellungnahme von santésuisse uneingeschränkt. RVK
Wir unterstützen die Aufhebung der Kostenbeteiligung von schwangeren Frau- SPO Patienen, die während der Schwangerschaften an Komplikationen leiden. tenschutz Wir begrüssen diese Verordnungsänderung. Ombudsstelle
3.4 Übergangsbestimmungen
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit schlagen wir vor, auf GDK / CDS die Regelung des Verfalls von ausgesprochenen Befreiungen zu verzichten und
festzuhalten, dass die von den Kantonen verfügten Befreiungen bis zum Ablauf
ihrer Befristung gültig bleiben.
Wir ersuchen Sie, auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zu verzichten. Da Be- BL
freiungen von der Versicherungspflicht ohnehin für maximal drei Jahre gelten,
erscheint es als sinnloser administrativer Leerlauf, die entsprechenden Perso-
nen ausfindig zu machen und für deren Unterstellung unter die Versicherungs-
pflicht innert sechs Monaten zu sorgen. Ein Besitzstand für diese Personen ist
auf jeden Fall angezeigt.
Wir postulieren eine einjährige Übergangsfrist, damit die Betroffenen ohne Zeit- BS
druck nach Prüfung ihrer Versicherungssituation und unter Einhaltung der (ver-
schiedenen) Kündigungsfristen bei ihrer bisherigen Versicherung zu einer KVG-
Versicherung wechseln und Zusatzversicherungen abschliessen können.
Bezüglich Abs. 2 begrüssen wir eine sofortige Anwendung ab Inkrafttreten der
Verordnungsänderung.