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Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 7 Seiten
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Umweltschutzgesetz AS …
Lebensweg und die relevanten Umweltaspekte der Rohstoffe und Produkte sowie international anerkannte Standards;
d. bestimmt Form und Inhalt der Berichterstattung;
e. regelt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berichterstattung.
Art. 35f (neu) Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten
1Der Bundesrat kann an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten unter Berücksichtigung international anerkannter Standards Anforderungen stellen, wenn:
a. die Rohstoffe und Produkte nicht im Einklang mit den anwendbaren Umwelt- und weiteren Vorschriften des Ursprungslandes angebaut, abgebaut, hergestellt oder gehandelt worden sind oder sein könnten; oder
b. der Anbau, Abbau oder die Herstellung der Rohstoffe und Produkte die Umwelt erheblich belastet.
2Er kann das Inverkehrbringen solcher Rohstoffe und Produkte verbieten.
Art. 35g (neu) Sorgfaltspflicht
1 Wer Rohstoffe und Produkte in Verkehr bringt, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass die Waren die Vorgaben nach Artikel 35f einhalten.
2Der Bundesrat kann insbesondere:
a. die Art und den Umfang der im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht zu treffenden Massnahmen näher regeln;
b. die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Produkte einer Meldepflicht unterstellen;
c. regeln, über welche Informationen über die Rohstoffe und Produkte der Inverkehrbringer verfügen muss;
d. die Rücksendung und die Beschlagnahmung von Rohstoffen und Produkten vorsehen.
3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Sorgfaltspflicht vorsehen, wenn die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 35f auf andere Weise sichergestellt ist.
Art. 35h (neu) Rückverfolgbarkeit
Um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 35f sicherzustellen, kann der Bundesrat Herstellern, Importeuren und Händlern vorschreiben, geeignete Massnahmen für die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten zu treffen.
Art. 41 Abs. 1
1Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfand-