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Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 7 Seiten

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Umweltschutzgesetz AS …

Art. 30b Abs. 2bis(neu)

2bisBei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 3 verwertet werden müssen, schreibt der Bundesrat die Rücknahmepflicht vor, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.

Art. 30d Verwertung

1Abfälle müssen stofflich und energetisch verwertet werden, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2Insbesondere müssen stofflich verwertet werden:

a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abluft-, Abwasser- und Abfallbehandlung;

b. erhebliche verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung bestimmt ist;

c. Phosphor aus Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl; der Bundesrat legt Übergangsfristen fest.

3Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwertung von weiteren Abfällen, wenn dies aufgrund der Höhe der anfallenden Abfallmenge sowie aus ökologischer Sicht geboten ist. Er berücksichtigt dabei die Rohstoff- und Energieeffizienz.

4Er kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ökologische Vorteile mit sich bringt und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 30e Abs. 2

Aufgehoben

Art. 30g Sachüberschrift

Verkehr mit anderen Abfällen

Art. 30h Abfallanlagen

1Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung. Sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben. Die Behörde kann den Betrieb der Deponie befristen.

2Der Bundesrat kann weitere Anlagen zur Entsorgung von Abfällen der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn dies aufgrund der Grösse der Anlagen und der Eigenschaften oder der Zusammensetzung der darin behandelten Abfälle geboten ist.

3Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen, insbesondere über den Stand der Technik, den Bedarfsnachweis und die