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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Untersuchung stattfindet, so stützen sie ihren Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt erhältlichen Versicherungsverträgen.
3 Für Vermittler und Vermittlerinnen, die in einem Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden stehen und in deren Interesse handeln, gelten die Pflichten nach Artikel 26 des FIDLEG47 sinngemäss, soweit sie der Bestimmung nicht bereits als Finanzdienstleister unterstellt sind.
Art. 46 Abs. 1 Bst. f
1 Die FINMA hat folgende Aufgaben:
f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen.
Art. 51 Abs. 2 Bst. g
Aufgehoben
Art. 86 Abs. 1 Bst. e
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
e. eine der Pflichten nach Artikel 45 oder Artikel 45a verletzt;
Art. 90 Abs. 4–8
Aufgehoben
Art. 90a Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
Personen, die bei Inkrafttreten des FIDLEG als Versicherungsvermittler und - vermittlerinnen tätig sind, werden vorläufig in das Kundenberaterregister aufgenommen, wenn sie sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des FIDLEG bei der Registrierungsstelle melden und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 des FIDLEG sinngemäss erfüllen.
47 SR ...