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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2 Die Bestimmungen des 3. Kapitels aus dem 2. Titel sowie des 2. Kapitels aus dem

4. Titel des FIDLEG gelten sinngemäss, soweit ihnen die Vermittler und Vermittlerinnen nicht bereits als Kundenberaterinnen oder -berater unterstellt sind.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen.

Art. 43 Treue- und Sorgfaltspflicht

Für Vermittler und Vermittlerinnen gelten die Pflichten nach den Artikeln 6, 9, 21 und 22 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…46 sinngemäss, soweit sie den Vorschriften nicht bereits als Finanzdienstleister unterstellt sind.

Art. 44

Aufgehoben

Art. 45 Informationspflicht

1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren:

a. ihren Name und ihre Adresse;

b. die angebotene Dienstleistung und die Interessenlage des Vermittlers oder der Vermittlerin;

c. ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsprodukte von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt;

d. ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen;

e. ob sie ihren Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützen;

f. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;

g. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

2 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 45a Verhaltensregeln

1 Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln die Vermittler und Vermittlerinnen die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und erläutern ihnen die Gründe für jeden erteilten Rat.

2 Vereinbaren die Vermittler und Vermittlerinnen mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin, dass eine Beratung aufgrund einer ausgewogenen

46 SR ...