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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 51 Abs. 4

4 Der Verwaltungsrat erfüllt die Pflichten nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…37.

Art. 71 Abs. 3 und 4

3 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…38 und in der Werbung hinzuweisen.

4Aufgehoben

Art. 73 Abs. 2

2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…39 zu informieren.

Überschrift vor Art. 75 sowie Art. 75–77

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 116

Aufgehoben

Art. 128 Abs. 1 Bst. c

1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

c. den Prospekt und das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…40;

Art. 148 Abs. 1 Bst. f und g

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

37 SR…

38 SR…

39 SR…

40 SR…