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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht oder bei anderen Informationen:
1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt;
2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
3. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der FINMA einreicht.
Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e
Aufgehoben
4. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200741
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
i. Finanzdienstleistungsgesetz vom ...42
Art. 15 Abs. 2 Bst. c
2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200443 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend.
5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200444
Art. 42 Registrierungspflicht
1 Als Versicherungsvermittler oder -vermittlerin darf nur tätig werden, wer in das Kundenberaterregister nach Artikel 30 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…45 (FIDLEG) eingetragen ist.
41 SR 956.1
42 SR ...
43 SR 961.01
44 SR 961.01
45 SR ...