Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten
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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht
l) HP 8.0: Jährliche Grundabgaben (Laufende Kosten)
UVV 1-3 Beschäftigte UVV 4-10 Beschäftigte UVV > 10 Beschäftigte
Bruttokosten Nettokosten
CHF 3‘500 CHF 1‘000 + weitere variable Zusatzabgaben
Gemäss FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV) betragen die jährlichen fixen Grundabgaben für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen je nach massgebendem Bruttoertrag entweder CHF 20‘000, CHF 10‘000 oder CHF 5‘000. Es darf angenommen werden, dass die Grundabgaben für UVV tiefer, bei rund CHF 3‘000 bis 4‘000, liegen werden. Die bisherigen Grundabgaben für den (obligatorischen) SRO-Anschluss (durchschnittlich rund CHF 2‘500 CHF) sind als Sowieso-Kosten zu taxieren. Dazu kommen weitere, variable (grössenabhängige) Zusatzabgaben, soweit die laufenden Überwachungskosten der aufsichtsrechtlichen Institution nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind. Diese variablen Zusatzkosten hängen insbesondere von der effektiven Anzahl der Bewilligungsträger und des tatsächlichen Ressourcenaufwands der aufsichtsrechtlichen Institution ab, sind aber zum heutigen Zeitpunkt – aufgrund der vielen Unbekannten – schwer abschätzbar.
m) HP 9.0: Aufsichtsprüfung + ordentliche Revision (Laufende Kosten)
UVV 1-3 Beschäftigte UVV 4-10 Beschäftigte UVV > 10 Beschäftigte
Bruttokosten = Nettokosten Bruttokosten = Nettokosten Bruttokosten = Nettokosten CHF 11‘905 CHF 17‘633 CHF 23‘361
Die Kosten beinhalten Vor- und Nachbereitungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufsichtsprüfung sowie Honoraraufwendungen für die Prüfungsaktivitäten. Es wird angenommen, dass die entsprechenden Kosten mit zunehmender Betriebsgrösse und -Komplexität ebenfalls steigen. Die Nettokosten für die jährliche Aufsichtsprüfung sowie damit verbundene Vorbereitungs- und Nachbereitungsaufwendungen wurden netto je nach Betriebsgrösse auf rund CHF 12‘000 bis CHF 23‘500 geschätzt.
Es ist davon auszugehen, dass für UVV keine Revisionsanforderungen in Bezug auf die Jahresrechnung (z.B. eingeschränkte oder ordentliche Revision) gelten werden. Im Rahmen einer Regulierungskostenanalyse des schweizerischen Rechnungslegungs- und Revisionsrechts des Aufragnehmers wurden die Kosten für eine eingeschränkte Revision auf rund CHF 5‘000 bis CHF 8‘000 und eine ordentliche Revision auf rund CHF 20‘000 – CHF 25‘000 geschätzt.4 Da anzunehmen ist, dass bis dato viele UVV nicht revidiert werden5, würden mit zusätzlichen Revisionsanforderungen – wie im Fall von VV KAG – Mehrkosten in Form von Prüfungshonoraren anfallen. Diesem Umstand ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung zu tragen.
4 Bergmann/Fuchs/Baur/Rauskala/Fuhrimann (2013) 5 Personengesellschaften unterstehen keiner gesetzlichen Revision. Im Fall von Aktiengesellschaften und GmbHs kann unter bestimmten Bedingungen (≤ 10 VZÄ im Jahresdurchschnitt) auf eine Revision verzichtet werden (Opting-Out). Es ist davon auszugehen, dass rund 98 Prozent der schweizerischen KMUs nicht revidiert werden. Institut für Verwaltungs-Management Seite 29 von 57