Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten
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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht
Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Exekutiv- und Oberleitungsorgane für UVV zukünftig gelten werden. Verschiedene Vermögensverwalter nach KAG, welche als Aktiengesellschaften organisiert sind, mussten in diesem Zusammenhang ihre Geschäftsleitung und/oder den Verwaltungsrat erweitern und damit höhere Lohn- und Honoraraufwendungen in Kauf nehmen. Sofern die Bewilligung als UVV unabhängig der Rechtsform erlangt werden kann, ist zu beachten, dass juristische Personen (insbesondere Aktiengesellschaften) gegenüber Personengesellschaften mit zusätzlichen – kostenintensiven
– Bewilligungsanforderungen bezüglich Exekutiv- und Oberleitungsorgane konfrontiert werden könnten.
Institut für Verwaltungs-Management Seite 33 von 57