Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht
verwalter wechseln. Auch aus dem Bereich des Anlegerschutzes wird eine vollumfängliche Offenlegung der Beraterentschädigung und Retros durch den Verkauf eines Produktes gefordert. Es wird aber als selbstverständlich erachtet, dass gute und individuelle Beratung etwas kosten darf bzw.
muss. Selbst bei einem grösseren Druck auf die Margen seien z.B. durch Bündelung immer noch ausreichend Profite zu erwirtschaften. Auch hier erscheint die Notwendigkeit zum Überdenken des Geschäftsmodells oder der strategischen Positionierung unausweichlich.
Für die betroffenen Vermögensverwalter selbst bringt FIDLEG durch klare Prozesse und Zuständigkeiten die Chance einer Unterstützung in der Betriebsführung einerseits und in der Unterstützung in der Rechenschaft gegenüber dem Kunden durch die verbesserte Reputation und laufende Aufsicht andererseits.
Eine gute Regulierung ist sogesehen eine prudentielle Aufsicht, die unabhängig von der Art der Aufsicht (FINMA oder AO) als Voraussetzungen für die Bewilligung entsprechende Vorgaben über die Organisation, eine Mindestkapitalausstattung und höhere Massstäbe an die Ausbildung setzt und „regulatory arbitrage“, also ein System, wo Marktteilnehmer bewusst Löcher in der Regulierung zu ihren Gunsten ausnutzen, zu Gunsten der vollen Transparenz zu verhindern weiss. Im Schadensfall ist der rasche Zugang des Kunden zum Recht mit der Möglichkeit einer konsensualen Streitbeilegung zu gewährleisten. Ein guter Kundenschutz in diesem Sinne ist aus strategischen Marketingüberlegungen für alle Beteiligten dienlich.
Institut für Verwaltungs-Management Seite 46 von 57